13 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 13 · Deutsch

Subventionen und andere vom Bund, von den Kantonen und Gemeinden ausgerichtete Beiträge stellen kein Entgelt dar und sind nicht zu versteuern. Sie führen jedoch bei der steuerpflichtigen Person zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung. Als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge gemäss Artikel 29 MWSTV gelten namentlich von Gemeinwesen ausgerichtete Finanzhilfen, für die der Empfänger keine direkte Gegenleistung erbringt.

Verwendet ein Empfänger die von einem Gemeinwesen erhaltenen Beträge, um selbst bei einem Dritten beispielsweise steuerbare Leistungen zu beziehen, sind diese Beträge beim Dritten als Entgelt zu versteuern.

Beispiele

  • Vergütungen von Bund und Kantonen im Rahmen der Leistungen von «Jugend + Sport» (→ Ziff. 8.5);

  • vom Bundesamt für Sport zur Ausbildung von Leitern und Trainern bezahlte Subventionen;

  • dem Organisator einer Sportveranstaltung von der öffentlichen Hand (z. B. Bundesamt für Sport, Kanton oder Gemeinde) direkt bezahlte Defizitgarantien.

Als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten auch geldwerte Vorteile, wie das kostenlose Zurverfügungstellen einer Sportanlage, die Gratislieferung von Wasser und Energie oder die Abfallentsorgung. Im Gegensatz dazu gelten Gratisleistungen, welche die Armee, der Zivilschutz, die Polizei und die Feuerwehr den Organisatoren von Sportanlässen zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs erbringen, nicht als Subventionen oder öffentlich-rechtliche Beiträge und bleiben ohne steuerliche Konsequenzen.

[Abbildung: im Original]

Wie die Kürzung der Vorsteuer vorzunehmen ist, kann der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).