16 Bekanntmachungsleistungen für oder von gemeinnützigen Organisationen

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 28. September 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 16 · Deutsch

Bekanntmachungsleistungen, die für oder von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden, sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Diese Dienstleistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (→ Ziff. 5 und 6).

Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gilt eine Organisation als gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 56 Buchstabe g DBG erfüllt. Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine vollständige Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten und Beispiele zu den Bekanntmachungsleistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.