2 Befreiung von der Steuerpflicht und obligatorische Steuerpflicht

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2 · Deutsch

Die Grundsätze hierzu sind in den Artikeln 10–17 MWSTG festgelegt. Die allgemeinen Bedingungen zur Befreiung von der Steuerpflicht und zur obligatorischen Steuerpflicht werden in der MWST-Info Steuerpflicht beschrieben.

Infolgedessen werden in dieser Publikation nur die für den Sportbereich geltenden Sonderfälle wie die Befreiung von der Steuerpflicht der nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführten Sportvereine (einschliesslich Organisationskomitees) sowie die Steuerpflicht der Veranstalter von Sportanlässen (wie Turn- oder Schwingfesten, Jubiläen, Volksmärschen, regionalen, kantonalen, nationalen und internationalen Meisterschaften sowie Turnieren und Meetings) behandelt.

Wer die Bedingungen für eine obligatorische Steuerpflicht nicht erfüllt, hat gegenüber der ESTV keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, um von der Steuerpflicht befreit zu sein.

Darin

  1. 2.1 Befreiung von der Steuerpflicht von Sportvereinen
  2. 2.2 Steuerpflicht der Veranstalter von Sportanlässen
  3. 2.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
  4. 2.4 Massgebender Umsatz
  5. 2.5 Anmeldung
  6. 2.6 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
  7. 2.7 Dienstleistungen, die von ausländischen Sportmannschaften oder Sportlern erbracht werden
  8. 2.8 Bezugsteuer
  9. 2.9 Gruppenbesteuerung für Sportvereine und -verbände usw.