19.2.1 Steuerpflicht

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 19.2.1 · Deutsch

Ein Sportler mit Wohnsitz bzw. Sitz (nachfolgend nur noch als Wohnsitz bezeichnet) im Ausland ist in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn er an einer Sportveranstaltung im Inland teilnimmt und innerhalb eines Jahres im In- und Ausland einen Gesamtumsatz von mindestens 100'000 Franken aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Für Sportvereine, die nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführt werden, liegt die Umsatzgrenze bei 250'000 Franken. Zum steuerbaren Umsatz gehören insbesondere die für die Teilnahme an einem Sportanlass erhaltenen Preis- und Antrittsgelder.

Steuerpflichtig wird, wer nach aussen als Leistungserbringer auftritt. Für gewöhnlich wird dies der Sportler selbst oder das Sportteam sein. Je nach Vertragsausgestaltung kann nicht der Sportler selbst, sondern die Managementgesellschaft, der Sportverband oder der Sportfunktionär steuerpflichtig werden, sofern er oder sie als Leistungserbringer/-in nach aussen auftritt und nicht nur als Inkassostelle (direkte Stellvertretung) der Preisgelder handelt (Art. 20 MWSTG). Näheres darüber kann den Ziffern 19.1–19.1.3 sowie der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.