19.2.2 Freiwillig anwendbares Verfahren der vereinfachten Steuerentrichtung für die am Sportanlass teilnehmenden Sportler mit Wohnsitz im Ausland
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 19.2.2 · Deutsch
Die Registrierung von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland für die Zwecke der Mehrwertsteuer ist mit administrativem Aufwand verbunden. Darunter fallen für den Sportler mit Wohnsitz im Ausland u. a. die Registrierung im schweizerischen MWST-Register, die Bestellung eines in der Schweiz niedergelassenen Steuervertreters und die periodische Abrechnung mit der ESTV bis zur Abmeldung aus dem schweizerischen MWST-Register.
Das erleichterte Verfahren ist für den Veranstalter freiwillig und sieht vor, dass der steuerpflichtige Sportler mit Wohnsitz im Ausland den Veranstalter anweisen kann, die von ihm geschuldete Steuer an die ESTV zu entrichten. Dies kann jedoch nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sportler neben Antritts- oder Preisgelder keine weiteren Umsätze aus andersartigen Leistungen im Inland erzielt (z. B. aus Werbeleistungen, Sponsoring oder Fanartikelverkauf).
Bei Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens hat der Sportler mit Wohnsitz im Ausland dem Veranstalter mitzuteilen, dass er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz erfüllt und dass der Veranstalter die von ihm geschuldete Steuer der ESTV entrichten soll. Dies kann auf dem Abrechnungsbeleg der Antritts- oder Preisgelder oder anderen Dokumenten erfolgen (z. B. «Schweizer MWST vom Veranstalter für Sportler mit Wohnsitz im Ausland bezahlt»). Ausgenommen davon sind diejenigen Sportler mit Wohnsitz im Ausland, welche im Zeitpunkt der Auszahlung des Preisgeldes die massgebende Umsatzgrenze für die Steuerpflicht nicht erreicht haben oder bereits im schweizerischen MWST-Register eingetragen sind und die Steuer mit der ESTV selbst abrechnen. Durch die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens kann der anfangs erwähnte administrative Aufwand für Sportler mit Wohnsitz im Ausland reduziert werden.
Für die Entrichtung der Steuer hat der Veranstalter die an den steuerpflichtigen Sportler mit Wohnsitz im Ausland geschuldeten Antritts- und Preisgelder (Bruttobetrag) inkl. die vom Sportler in Rechnung gestellten Spesen bei der ESTV mittels Formular (abrufbar auf der Website der ESTV) anzugeben. Der Veranstaltung wird daraufhin eine separate Abrechnungsnummer zugeteilt, worüber ausschliesslich die an die Sportler ausgerichteten Entgelte abzurechnen sind. Die ESTV stellt dem Veranstalter in der Folge die vom steuerpflichtigen Sportler mit Wohnsitz im Ausland geschuldete Steuer in Rechnung. Der Veranstalter kann die bezahlte Steuer in der gleichen Abrechnungsperiode grundsätzlich wieder unter Berücksichtigung der Vorsteuerquote als Vorsteuer in Abzug bringen. Das Formular ist innert 60 Tagen nach Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode (Art. 71 MWSTG; effektive Abrechnungsmethode: Quartal; Abrechnung nach Saldosteuersätzen: Semester [Art. 35 Abs. 1 MWSTG] oder jährliche Abrechnung [Art. 35a MWSTG]), in welcher die Veranstaltung stattgefunden hat, bei der ESTV einzureichen.
Der Veranstalter haftet nicht für die Steuerforderung des Sportlers. Wird die Steuer vom Veranstalter nicht an die ESTV bezahlt, behält sich diese vor, die geschuldete Steuer beim Sportler einzufordern. Auch mit der vereinfachten Steuerentrichtung durch den Veranstalter bleibt die Steuerpflicht des Sportlers bestehen. Lässt dieser nicht sämtliche geschuldete Steuer von den jeweiligen Veranstaltern entrichten, so muss sich der Sportler bei der ESTV anmelden.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).