2.3.1 Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 5bis MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch

Selbst wenn der Kaufvertrag über eine Plattform abgeschlossen wird, ist die Plattformbetreiberin für die von ihr vermittelte Transaktion in der Regel auf die Informationen angewiesen, die ihr der Verkäufer über die Höhe des Entgelts mitteilt, welches der Käufer für den Erwerb und die Lieferung der Gegenstände zu entrichten hat.

Gemäss Artikel 24 Absatz 5bis MWSTG beschränkt sich die Haftung der Plattformbetreiberin für die Entrichtung auf die Mehrwertsteuer, die auf den Wert geschuldet ist, den die Plattformbetreiberin dem Käufer des Gegenstandes mitgeteilt hat (gegebenenfalls einschliesslich eventueller Transportkosten, Frachtkosten, Zollgebühren usw.). Die Plattformbetreiberin schuldet auf einem diesen Betrag übersteigenden Entgelt keine Mehrwertsteuer – etwa, weil der Käufer dem Verkäufer direkt ein höheres Entgelt bezahlt hat, ohne dass die Plattformbetreiberin davon Kenntnis hatte oder haben konnte.

[Abbildung: im Original]

Nebenleistungen zur Lieferung (insbesondere, wenn sie in dem vom Käufer bezahlten Preis enthalten sind, wie die Beförderung des Gegenstands zum Bestimmungsort) können wie die Hauptleistung (Verkauf des Gegenstands) behandelt werden.