2.3.2 Entgeltsminderung (Art. 41 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch

Eine Entgeltsminderung liegt vor, wenn ein Leistungsempfänger einem Leistungserbringer – z. B. aufgrund von Skonti, Rabatten oder Mängeln – einen geringeren Betrag entrichtet, als ihm in Rechnung gestellt wurde.

[Abbildung: im Original]

Die MWST-Info Steuerobjekt gibt weitere Hinweise zur Qualifikation der Rückerstattung als Entgeltsminderung oder Schadenersatz.

Bei Verkäufen durch Plattformbetreiberinnen nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG kann der Nachweis einer Entgeltsminderung dadurch erbracht werden, dass dem Käufer der entsprechende Betrag erstattet oder diesem eine Gutschrift erstellt wurde, die er sich bei der nächsten Bestellung anrechnen lassen kann. Ob die Rückerstattung durch die Plattformbetreiberin oder durch den Verkäufer erfolgt, ist irrelevant. Der Nachweis der Rücksendung des Gegenstands wird nicht verlangt. Es gelten die Grundsätze der Beweismittelfreiheit und der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Kann die Plattformbetreiberin nachweisen, dass der Käufer in den Genuss der Entgeltsminderung (Rabatt, Skonto, Minderung etc.) gekommen ist, kann sie diese bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer geltend machen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).