4.2.1 Anwendung
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 30. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 4.2.1 · Deutsch
Mittels Verlagerungsverfahren können steuerpflichtige Plattformbetreiberinnen, die als Leistungserbringerin im Sinne von Artikel 20a MWSTG gelten, die Einfuhrsteuer in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren, anstatt diese dem BAZG zu entrichten. Die Plattformbetreiberinnen können die Anwendung dieses Verfahrens beantragen, sofern gegen sie keine administrative Massnahme im Sinne von Artikel 79a MWSTG angeordnet worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens wird zudem vorausgesetzt, dass die Plattformbetreiberinnen Lieferungen im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 MWSTG erbringen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Plattformbetreiberinnen das Verlagerungsverfahren auch für im eigenen Namen getätigte Verkäufe anwenden. Artikel 118 Absatz 1 MWSTV findet auf Plattformbetreiberinnen im Sinne von Artikel 20a MWSTG keine Anwendung. Jedoch ist Ziffer 3 der Bedingungen zur Anwendung der Verlagerung gemäss der auf der Website der ESTV abrufbaren Antragsformulare Nr. 1231/1232 zu beachten. Bei der Anmeldung zum Verlagerungsverfahren vergibt die ESTV eine Bewilligungsnummer.
Auf die Einfuhr von Gegenständen erhebt das BAZG keine Einfuhrsteuer, wenn die Anwendung des Verlagerungsverfahrens in der Zollanmeldung beantragt und die entsprechende Bewilligungsnummer angegeben wird.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a, 63 und 79a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).