4.2.1.4 Bestimmung des Leistungsortes bei voneinander unabhängigen Leistungen, welche sowohl im In- als auch im Ausland erbracht werden

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 4.2.1.4 · Deutsch

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 32 MWSTV)

Bei der Bestimmung des Leistungsortes ist zuerst für jede Leistung der In- und Auslandanteil des Gesamtentgelts zu bestimmen. Danach sind alle einzelnen Inland- und alle einzelnen Auslandanteile je zu einem Total zusammenzufassen. Abschliessend sind die jeweiligen Totale mit dem Gesamtbetrag (d. h. Gesamtentgelt) ins Verhältnis zu setzen.

[Abbildung: im Original]

Sind in der Leistungskombination allfällige Leistungen des internationalen Luft-, Eisenbahn- oder Busverkehrs enthalten, die nach den Artikeln 41–43 MWSTV von der Steuer befreit sind, ist nach der Ermittlung des in- und ausländischen Streckenanteils der jeweils darauf entfallende Betrag festzusetzen.

Macht das Total der Inland- oder Auslandanteile mindestens 70 % des Gesamtbetrags aus, befindet sich der Ort der Leistungskombination entsprechend dieses Totals entweder im Inland oder im Ausland.

Befindet sich der Ort der Leistungskombination im Ausland, unterliegt die Leistungskombination nicht der Inlandsteuer. Das Vorsteuerabzugsrecht bestimmt sich nach den Artikeln 28 ff. MWSTG bzw. der Anspruch auf Vergütung der MWST nach den Artikeln 151 ff. MWSTV.

Befindet sich der Ort der Leistungskombination im Inland, kann die steuerpflichtige Person in einem zweiten Schritt die 70/30 %-Regel auch zur Bestimmung des massgebenden Steuersatzes anwenden. Falls einzelne oder mehrere gleichartige Leistungen nicht mehr als 70 % ausmachen, kann die 70/30 %-Regel zur Satzbestimmung nicht angewendet werden. Die einzelnen Leistungen sind zu dem auf sie anwendbaren Steuersatz abzurechnen. Da sich der Ort der Leistungskombination im Inland befindet, sind auch die in der Berechnung zum Auslandanteil gezählten Leistungen zum jeweiligen im Inland anwendbaren MWST-Satz zu versteuern.

Will der Leistungserbringer die 70/30 %-Regel für die Bestimmung des Ortes nicht anwenden, hat er trotzdem die Möglichkeit, für den im Inland erbrachten Anteil der Leistungskombination die 70/30 %-Regel zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes anzuwenden.

Beispiel 1
Ein deutscher Luxus-Carunternehmer bietet ein Pauschalangebot im Wert von insgesamt 2'150 Franken mit folgenden Einzelleistungen an: Fahrt von Köln (DE) nach Davos. Die Fahrstrecke beträgt 690 km, wovon 9 % in der Schweiz liegen. Der Fahrpreisanteil beträgt 300 Franken. Im Pauschalangebot sind ausserdem vier Übernachtungen im Ausland zum Gesamtpreis von 400 Franken, sieben Übernachtungen inkl. Frühstück in Davos für insgesamt 1'150 Franken und ein Skiabonnement für fünf Tage im Betrag von 300 Franken enthalten.

Die Zuordnung zum Inland- oder Auslandanteil bemisst sich wie folgt:

Auslandanteil:

Personenbeförderung (91 % bzw. 628 km)

CHF

273

(91 % von CHF 300)

Übernachtungen im Ausland

CHF

400

Leistungen im Ausland erbracht

CHF

673

31,3 %

Inlandanteil:

Personenbeförderung (9 % bzw. 62 km)

CHF

27

 (9 % von CHF 300)

Übernachtungen im Inland (inkl. Frühstück)

CHF

1'150

Skiabonnement

CHF

300

Leistungen im Inland erbracht

CHF

1'477

68,7 %

Da weder der Inland- noch der Auslandanteil wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmachen, kann die 70/30 %-Regel zur Bestimmung des Leistungsortes nicht angewendet werden. Die steuerpflichtige Person hat jedoch die Möglichkeit, für den im Inland erbrachten Anteil der Leistungskombination die 70/30 %-Regel zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes anzuwenden. In diesem Fall können die gesamten im Inland erbrachten Leistungen (Inlandanteil) zum Sondersatz von 3,8 % abgerechnet werden, da die Übernachtungen im Inland 77,86 % ausmachen. Wendet die steuerpflichtige Person die 70/30 %-Regel zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes nicht an, sind die Leistungen einzeln, ihrer mehrwertsteuerlichen Qualifikation entsprechend, zu versteuern. Da die Fahrstrecke im Ausland insgesamt 91 % der gesamten Personenbeförderungsleistung ausmacht, ist der Inlandanteil gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a MWSTV von der Steuer befreit. Die Übernachtungen im Inland sind zum Sondersatz von 3,8 % und das Skiabonnement zum Normalsatz von 8,1 % zu versteuern.

Dem Leistungsempfänger kann das Package dennoch pauschal in Rechnung gestellt werden; es darf allerdings in Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten kein Hinweis auf die MWST erfolgen. Zudem müssen geeignete Aufzeichnungen (z. B. interne Kalkulationen) vorhanden sein, welche die Richtigkeit der vorgenommenen Steuersatzaufteilung belegen.

Beispiel 2
Das Hotel Seeblick in Romanshorn bietet ein Erlebniswochenende für zwei Personen zum Pauschalpreis von 1'750 Franken an. Im Arrangement enthalten sind:

  • Zwei Übernachtungen (inkl. Halbpension),

  • eine Schifffahrt von Romanshorn nach Friedrichshafen (DE) und zurück,

  • in Friedrichshafen der Eintritt ins Zeppelinmuseum inkl. Führung und Stehlunch im museumeigenen Restaurant, sowie

  • ein einstündiger Zeppelinflug über deutschem Staatsgebiet.

Gemäss Artikel 5a MWSTV gelten Beförderungsleistungen von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee als im Ausland erbracht.

Die Zuordnung zum Inland- oder Auslandanteil bemisst sich wie folgt:

Auslandanteil:

Schifffahrt

CHF

40

Eintritt ins Museum inkl. Führung und Verpflegung

CHF

70

Zeppelinrundflug

CHF

1'140

Leistungen im Ausland erbracht

CHF

1'250

71,4 %

Inlandanteil:

Übernachtungen inkl. Halbpension

CHF

500

Leistungen im Inland erbracht

CHF

500

28,6 %

Arrangementpreis

CHF

1'750

100,0 %

Die im Arrangement enthaltenen im Ausland erbrachten Leistungen machen wertmässig mehr als 70 % des Gesamtentgelts aus. Somit befindet sich der Ort sämtlicher erbrachten Leistungen (auch die inländischen Übernachtungskosten) in Anwendung der 70/30 %-Regel im Ausland. Das Pauschalarrangement „Erlebniswochenende“ unterliegt damit nicht der Inlandsteuer(dementsprechend ist auch die interne Aufteilung des Packages unerheblich). Die in diesem Zusammenhang angefallenen Vorsteuern auf den Aufwendungen berechtigen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug.

Beispiel 3
Das Hotel Seeblick in Romanshorn bietet ein Wochenende für zwei Personen zum Pauschalpreis von 1'050 Franken an. Im Arrangement enthalten sind:

  • Zwei Übernachtungen in der Panoramasuite (inkl. Halbpension),

  • eine Schifffahrt von Romanshorn nach Friedrichshafen (DE) und zurück,

  • der Eintritt ins Zeppelinmuseum inkl. Führung und Verpflegung, sowie

  • eine Stadtführung in Friedrichshafen.

Gemäss Artikel 5a MWSTV gelten Beförderungsleistungen von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee als im Ausland erbracht.

1. Schritt (Bestimmung des Leistungsorts):
Die Zuordnung zum Inland- oder Auslandanteil bemisst sich wie folgt:

Auslandanteil:

Schifffahrt

CHF

40

Eintritt ins Museum

CHF

20

Führung und Verpflegung im Museum

CHF

50

Stadtführung

CHF

60

Leistungen im Ausland erbracht

CHF

170

16,2 %

Inlandanteil:

Übernachtungen inkl. Halbpension

CHF

880

Leistungen im Inland erbracht

CHF

880

83,8 %

Arrangementpreis

CHF

1'050

100,0 %

Die im Arrangement enthaltenen im Inland erbrachten Leistungen machen wertmässig mehr als 70 % des Gesamtentgelts aus. Somit befindet sich in Anwendung der 70/30 %-Regel der Ort sämtlicher erbrachten Leistungen (auch die Schifffahrt, Führung und Leistungen des Museums) im Inland.

Es besteht nun die Möglichkeit, den anzuwendenden Steuersatz mithilfe der 70/30 %-Regel zu bestimmen, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall oder wird für die Satzbestimmung auf die erneute Anwendung der 70/30 %-Regel verzichtet, so werden die einzelnen Leistungen zu den im Inland anwendbaren Steuersätzen abgerechnet.

2. Schritt (Bestimmung des Steuersatzes):
Steuerliche Zuordnung der voneinander unabhängigen Leistungen:

Vorliegend wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die im Arrangement enthaltenen Leistungen mit detaillierten Einzelkalkulationen gemäss der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe nachgewiesen werden können.

Sondersatz 3,8 %:

Übernachtung inkl. Frühstück

CHF

740

Leistungen zu 3,8 %

CHF

740

70,5 %

Normalsatz 8,1 %:

Halbpension

CHF

140

Schifffahrt

CHF

40

Stadtführung

CHF

60

Führung und Verpflegung im Museum

CHF

50

Leistungen zu 8,1 % 

CHF

290

27,6 %

Von der Steuer ausgenommene Leistungen:

Eintritt Museum

CHF

20

Ausgenommene Leistungen

CHF

20

1,9 %

Arrangementpreis

CHF

1'050

100,0 %

Da die kalkulatorisch nachweisbare Leistung zum Sondersatz (Übernachtung inkl. Frühstück) mindestens 70 % beträgt, ist das gesamte Pauschalarrangement mit 3,8 % zu versteuern.

[Abbildung: im Original]

Wenn die im Arrangement enthaltenen Leistungen nicht mit detaillierten Einzelkalkulationen nachgewiesen werden können, ist die Aufteilung des Halbpensionsentgelts nach MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe vorzunehmen.

Im vorangehenden Beispiel würden keine mehrere gleichartige Leistungen mehr als 70% betragen und die 70/30%-Regel könnte für die Satzbestimmung nicht angewendet werden. Die einzelnen Leistungen wären steuerlich je für sich abzurechnen.