4.2.1.1 Grundsätzliches zur Anwendung der 70/30 %-Regel

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 4.2.1.1 · Deutsch

Die 70/30 %-Regel kann sowohl zur Bestimmung des Leistungsortes (Art. 32 MWSTV) als auch zur Bestimmung des Steuersatzes (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) angewendet werden.

Erbringt die steuerpflichtige Person eine Mehrheit von Leistungen und werden diese Leistungen teilweise im Inland und teilweise im Ausland erbracht, stehen ihr für die Anwendung der 70/30 %-Regel somit mehrere Möglichkeiten offen:

a)

Die 70/30 %-Regel wird ausschliesslich auf die im Inland erbrachten Leistungen und damit zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes angewendet (→ Ziff. 4.2.1.3);

b)

Die 70/30 %-Regel wird nur für die Bestimmung des Ortes angewendet
(→  Ziff. 4.2.1.4);

c)

Die 70/30 %-Regel wird sowohl zur Bestimmung des Ortes als auch zur Festlegung des Steuersatzes angewendet (→  Ziff. 4.2.1.4).

Werden bei Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Ausland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Inland erbrachten Leistungen als im Ausland erbracht.

Werden bei Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Inland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Ausland erbrachten Leistungen als im Inland erbracht.

[Abbildung: im Original]

Wählt die steuerpflichtige Person die Möglichkeit unter Buchstabe c, ist zuerst der Ort der Leistungskombination zu bestimmen, bevor der anwendbare Steuersatz ermittelt wird.

[Abbildung: im Original]

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.