4.2.1.2 Bestimmung des Leistungsortes bei Leistungskombinationen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 4.2.1.2 · Deutsch

Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im In- oder Ausland liegt, ist Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (70/30 %-Regel) sinngemäss anwendbar (Art. 32 MWSTV).

Liegen mehrere Leistungen im Inland vor, sind die Ausführungen unter Ziffer 4.2.1.3 zu beachten. Liegen mehrere Leistungen im In- und im Ausland vor, sind die Ausführungen unter Ziffer 4.2.1.4 zu beachten.

[Abbildung: im Original]

Auf eine einzelne, selbständige Leistung, deren Leistungsort sowohl im Inland als auch im Ausland liegt, ist die 70/30 %-Regel nicht anwendbar.

Beispiel 1
Taxiunternehmer X mit Sitz in Feldkirch (AT) bringt täglich mehrere Fahrgäste von Österreich an den Flughafen Zürich-Kloten. Der Anteil der in der Schweiz gefahrenen Kilometer beträgt im Verhältnis der gesamten gefahrenen Kilometer pro Auftrag jeweils weniger als 30 %. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG weist diese Taxifahrt einen anteilmässigen Leistungsort im Ausland und einen anteilmässigen Leistungsort im Inland auf. Es handelt sich jedoch nur um eine einzige Leistung (Personenbeförderung) und nicht um eine Leistungskombination. Somit ist die Anwendung der 70/30 %-Regel ausgeschlossen.

Beispiel 2
Das Skiabonnement „International“ berechtigt zur Nutzung der Bergbahnen und Skilifte im In- und grenznahen Ausland. Bei einem Abonnement liegt eine einzelne Leistung und keine Mehrheit von voneinander unabhängigen Leistungen vor. Die Anwendung der 70/30 %-Regel ist ausgeschlossen.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.