1 Allgemeines

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 1 · Deutsch

Eine im Inland erbrachte Leistung unterliegt entweder der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d MWSTG). Befindet sich der Ort einer Leistung nicht im Inland, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt weder der Inland- noch der Bezugsteuer. Der für die Mehrwertsteuer massgebliche Ort einer Leistung weicht in verschiedenen Fällen vom geografischen Ort ab, an dem der Leistungserbringer tatsächlich tätig ist. Insbesondere für die korrekte steuerliche Behandlung von Leistungen im internationalen Verhältnis ist es wichtig, den Ort aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu kennen.

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Informationen darüber, welche im Inland erbrachten Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen des MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen bzw. von der Inlandsteuer befreit sind, finden sich in der MWST-Info Steuerobjekt.

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Weitere Informationen zu Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten, insbesondere auch zur Bestimmung des Leistungsortes in diesen Fällen, können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden (70/30 %-Regel).

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Zu branchenspezifischen Spezialfällen geben die diesbezüglichen MWST-Branchen-Infos Auskunft.

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Die Richtlinie 69 (R-69 MWST) enthält Ausführungsbestimmungen des BAZG zu den Artikeln 50–64 MWSTG und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen. Sie behandelt namentlich die Einfuhrsteuer im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen.

Der Inlandsteuer unterliegen im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

Der Bezugsteuer unterliegen, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit sind:

  • Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet und die durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland erbracht werden, die nicht im MWST-Register eingetragen sind (mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen; Bezugsteuer; Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG);

  • Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen (z. B. Arbeiten an Liegenschaften) im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung (Bezugsteuer; Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG);

  • Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland (Bezugsteuer; Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG).

  • die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland (Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG).

Welche ausländischen Unternehmen, die Leistungen erbringen, sind steuerpflichtig?

Ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland kann nur dann steuerpflichtig werden, wenn es Leistungen im Inland erbringt (vorbehalten bleibt die Steuerpflicht der inländischen Betriebsstätten des ausländischen Unternehmens). Ob eine Leistung mehrwertsteuerlich als im Inland erbracht gilt, richtet sich nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG.

Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland sind jedoch von der Steuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind oder im Inland unabhängig von der Umsatzhöhe ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringen:

  • Von der Steuer befreite Leistungen;

  • von der Steuer ausgenommene Leistungen;

  • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.

Ausländische Unternehmen, die auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten wollen (Art. 11 MWSTG), müssen dies der ESTV mitteilen.

Nicht von der Steuerpflicht befreit sind hingegen Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland, die im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG).

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).