2.6 Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.6 · Deutsch
Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe gelten als am Ort erbracht, für den die Dienstleistungen bestimmt sind. Liegt dieser Ort im Ausland, unterliegen solche Dienstleistungen nicht der Inlandsteuer.
| [Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen entnommen werden. |