2.2 Erbringerort
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden – auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden – gilt als Ort der Leistung der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen des Reisebüros gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebstätte hat. Beim Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort massgebend, von dem aus die dienstleistende Person bzw. die das Reisebüro betreibende Person tätig wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG; → MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine).
Folgende Dienstleistungen unterliegen – neben den vorstehend beschriebenen Reiseleistungen – dem Erbringerortsprinzip (nicht abschliessende Aufzählung):
Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen;
Körperpflege (z. B. Leistungen von Coiffeuren oder Kosmetikerinnen);
Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
Ist der Leistungserbringer im Inland domiziliert, unterliegen solche Leistungen grundsätzlich der Inlandsteuer. Andernfalls unterliegen die Leistungen dieser Personen nicht der Inlandsteuer.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).