2.4 Ort der zurückgelegten Strecke
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 8. März 2023
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.4 · Deutsch
Als Ort von Personenbeförderungsleistungen gilt der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Deshalb ist bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen grundsätzlich zwischen einem steuerbaren Inlandanteil und einem nicht steuerbaren Auslandanteil zu unterscheiden.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können den MWST-Branchen-Infos Transportwesen, Luftverkehr und Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine entnommen werden. |