2.1 Empfängerort
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Beim Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes massgebend (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Diese Ortsbestimmung umfasst im Sinne einer Auffangregel alle Dienstleistungen, deren Ort sich nicht nach einer anderen Ortsbestimmungsregel richtet.
Folgende Dienstleistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip (nicht abschliessende Aufzählung):
Abtreten und Einräumen von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten;
Werbung;
Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.;
Managementdienstleistungen;
Datenverarbeitung;
Personalverleih;
Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen;
interaktive Fernkurse;
Güterbeförderung;
Bank-, Finanz- und Versicherungsleistungen;
Entsorgungsleistungen;
Vermittlung (ohne Vermittlung von Immobilien);
Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder Rechte wahrzunehmen;
Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen.
Ist der Leistungsempfänger im Inland domiziliert, unterliegen solche Leistungen grundsätzlich der Inlandsteuer bzw. ist die Bezugsteuer geschuldet. Werden solche Leistungen an einen im Ausland domizilierten Empfänger erbracht, unterliegen sie nicht der Inlandsteuer. Leistungen, die nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, unterliegen nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG).
In den Ziffern 2.2–2.6 genannten Fällen wird vom Empfängerortsprinzip abgewichen.
[Abbildung: im Original] | Werden Dienstleistungen an Personengesamtheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaften oder Erbengemeinschaften) erbracht, bestimmt sich der Ort der Dienstleistung gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG nach dem Kopfprinzip, sofern kein einheitlicher Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gegeben ist. Hat mindestens die Hälfte der beteiligten Personen (Erben, Gesellschafter usw.) Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, Wohnort oder Ort des üblichen Aufenthalts im Inland, so liegt der Ort der erbrachten Dienstleistungen im Inland. |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).