2.3 Tätigkeitsort
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 2.3 · Deutsch
Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt oder erbracht werden.
Für die nachstehend genannten Dienstleistungen gilt das Tätigkeitsortsprinzip, sofern sie unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG):
Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Kultur und der Künste,
des Sportes,
der Wissenschaft und des Unterrichts,
der Unterhaltung
und ähnliche Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen.
Ferner gelten gastgewerbliche Leistungen als am Tätigkeitsort erbracht (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Dies gilt auch für die mobile Gastronomie (Partyservice, Catering usw.).
Der Ort einer solchen Dienstleistung befindet sich somit dort, wo beispielsweise eine kulturelle oder sportliche Veranstaltung, ein Kongress oder ein Kurs stattfindet. Erbringt ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland solche Leistungen im Inland, wird es grundsätzlich steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Erbringt ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland solche Leistungen im Ausland, unterliegen diese nicht der Inlandsteuer.
[Abbildung: im Original] | Ist bei Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG sowohl die physische Anwesenheit vor Ort als auch die virtuelle Anwesenheit bzw. Teilnahme (z. B. per Live-Streaming) möglich (hybride Leistungsangebote), bestimmt sich der Leistungsort wie folgt: Entscheidet sich der Leistungsempfänger beim Erwerb des Leistungsangebots für die Online-Teilnahme, richtet sich der Leistungsort nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip). Wählt der Leistungsempfänger beim Erwerb des Leistungsangebots die Teilnahme vor Ort, richtet sich der Leistungsort nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG (Tätigkeitsortsprinzip). Ist die hybride Teilnahme (d. h. teilweise vor Ort und teilweise online) vorgeschrieben oder muss sich der Leistungsempfänger beim Erwerb des Leistungsangebots nicht festlegen, ob er vor Ort oder online teilnehmen wird, richtet sich der Leistungsort nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip). |
Beispiel 1
Eine Unterhaltungsshow dauert zwei Tage und ermöglicht sowohl die physische Anwesenheit vor Ort als auch die virtuelle Teilnahme per Onlinestreaming. Ein Besucher wählt beim Kauf der Eintrittskarten für den ersten Tag die Teilnahme vor Ort und für den zweiten Tag die Teilnahme per Onlinestreaming. Für den Verkauf der Eintrittskarte für den ersten Tag gilt das Tätigkeitsortsprinzip nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG und für den Verkauf der Zugangsberechtigung zum Onlinestreaming am zweiten Tag das Empfängerortsprinzip nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.
Beispiel 2
Ein Veranstalter bietet einen Semesterkurs im Steuerrecht an. Der Einführungs- und Abschlusstag muss zwingend vor Ort absolviert werden. Die restlichen Kurstage finden ausschliesslich online statt und es besteht jeweils die Möglichkeit, sich aktiv mit dem Referenten auszutauschen. Die Ortsbestimmung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).
Beispiel 3
Eine Weiterbildungsveranstaltung für medizinisches Fachpersonal dauert drei Tage. Den Teilnehmenden steht es frei, die Weiterbildungstage vor Ort oder online zu absolvieren. Die Ortsbestimmung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).