2.1.3 Zum reduzierten Steuersatz optierbare Leistungen
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 2.1.3 · Deutsch
Bei freiwilliger Versteuerung (Option) der von der Steuer ausgenommenen Leistungen gilt der reduzierte Steuersatz für:
Dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG):
Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen;
Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele;
Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten;
Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Kultur entnommen werden. |
für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden. |
kulturelle Dienstleistungen, Lieferungen von Werken kultureller Natur durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Kultur entnommen werden. |
Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie für den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.
Bei freiwilliger Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen ist für alle übrigen Leistungen grundsätzlich der Normalsatz massgebend.