4.2.1 Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 10. November 2025
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.2.1 · Deutsch
(Art. 54 MWSTV)
Unter einer Konsumvorrichtung versteht man das Vorhandensein besonderer Einrichtungen zum Verzehr der Lebensmittel. Als solche gelten beispielsweise Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen in Zügen und Reisecars. Nicht von Bedeutung ist, ob die Ein- oder Vorrichtungen der steuerpflichtigen Person oder einem Dritten gehören und ob der Kunde sie tatsächlich benützt. Ebenfalls unwesentlich ist, ob diese Ein- oder Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.
Nicht als Konsumvorrichtungen gelten beispielsweise:
blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörende Tische, die den Kunden in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;
bei Kiosken oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter.
Gibt es keine Konsumvorrichtung, gilt die Abgabe von Lebensmitteln als Lieferung und ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken). Ist eine Konsumvorrichtung vorhanden (es kann sich dabei auch nur um einen Stehtisch handeln), gilt die Abgabe von Lebensmitteln als gastgewerbliche Leistung und ist zum Normalsatz steuerbar.