4.2.2 Zubereitung und/oder Servierleistung beim Kunden

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 1. Mai 2017

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.2.2 · Deutsch

(Art. 53 MWSTV)
 
Eine gastgewerbliche Leistung liegt ebenfalls vor, wenn der Leistungserbringer die Lebensmittel beim Kunden oder an einem von diesem bezeichneten Ort zubereitet oder serviert.

Als Zubereitung gilt beispielsweise das Kochen, Kühlen, Erwärmen, Mixen, Rüsten, Mischen (z.B. von Salaten), nicht aber das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.

Unter einer Servierleistung ist das Anrichten von Lebensmitteln auf Tellern, das Bereitstellen von kalten und warmen Buffets, der Ausschank von Getränken sowie das Eindecken und Abräumen von Tischen sowie das Bedienen der Gäste zu verstehen. Auch die Leitung oder Beaufsichtigung des Servierpersonals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets gilt als Servierleistung.