2.1.1 Unternehmerischer Bereich
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch
Der unternehmerische Bereich setzt voraus, dass ein Unternehmen betrieben wird. Ein Unternehmen betreibt (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), wer
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten;
und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Wer ein Unternehmen betreibt und steuerpflichtig wird (obligatorisch oder durch Verzicht auf die Befreiung), kann ab diesem Zeitpunkt die angefallene Vorsteuer geltend machen. Dies gilt beispielsweise auch für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Steuerpflicht noch keinen Umsatz erzielt haben, sog. Start-up-Unternehmen.
[Abbildung: im Original] | Nähere Erläuterungen zu den Voraussetzungen der unternehmerischen Tätigkeit finden sich in der MWST-Info Steuerpflicht. |
Werden im unternehmerischen Bereich Leistungen bezogen, die teilweise oder vollumfänglich für den Bedarf von eng verbundenen Personen, Personal oder für die Gratisabgabe im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG verwendet werden, ist die MWST-Info Privatanteile zu beachten.