2.2 Vorsteuerabzug bei den von der Steuer ausgenommenen Leistungen

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person kann innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch Leistungen erbringen, die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

Darunter fallen beispielsweise folgende Leistungen:

  • Die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Miete oder Pacht);

  • Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

  • Leistungen im Bereich der Bildung;

  • kulturelle Dienstleistungen;

  • Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze;

  • Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs.

[Abbildung: im Original]

Nähere Erläuterungen zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen finden sich in der MWST-Info Steuerobjekt.

[Abbildung: im Original]

Aufwendungen, die zur Erzielung solcher Leistungen anfallen, berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug ([Abbildung: im Original] Ausnahmen: Ziff. 2.2.1–2.2.4).

Beispiel 1
Die aufgrund des Handels mit Motorrädern steuerpflichtige Motorrad AG erzielt auch Umsätze aus der Erteilung von Grundkursen zur Erlangung des Motorrad-Führerausweises (Fahrschule). Die Motorrad AG ist unternehmerisch tätig und daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die aus der Fahrschule erzielten Kursentgelte sind jedoch nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die Investitionen und Aufwendungen wie beispielsweise der Kauf der für die Fahrschule eingesetzten Motorräder und deren Unterhalt berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Beispiel 2
Die steuerpflichtige Immobiliengesellschaft Constru AG erzielt Umsätze aus der Verwaltung von Liegenschaften für Dritte. Daneben besitzt die Constru AG eigene Liegenschaften, die sie zu Wohnzwecken vermietet. Die Constru AG ist unternehmerisch tätig und daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vermietung der Wohnungen ist jedoch nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Aufwendungen wie beispielsweise Maler- oder Sanitärleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen anfallen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Beispiel 3
Der infolge des Medikamentenverkaufs steuerpflichtige allgemein praktizierende Arzt Herbert Müller schafft im Zuge der Modernisierung seiner Arztpraxis ein mobiles Ultraschallgerät an. Der Arzt ist unternehmerisch tätig und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Investition berechtigt aber nicht zum Vorsteuerabzug, da die mit dem Ultraschallgerät vom Arzt durchgeführten Heilbehandlungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

Darin

  1. 2.2.1 Option
  2. 2.2.2 Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte von der Steuer ausgenommene Leistungen
  3. 2.2.3 Vorsteuerabzug für im Ausland bewirkte oder genutzte Reiseleistungen
  4. 2.2.4 Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungen