2.3.1 Tatbestände von partiellen Nutzungsänderungen

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 14. Februar 2024

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch

Eine partielle Nutzungsänderung liegt vor, wenn:

  • Unternehmen neu steuerpflichtig werden und die zu entsteuernden Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als auch für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit und somit gemischt verwendet werden (z. B. sowohl für steuerbare Beratungsleistungen als auch für nicht optierte Schulungsleistungen);

  • sich das Verhältnis der Verwendung jener Gegenstände und Dienstleistungen ändert, die sowohl im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als auch für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit und somit gemischt verwendet werden (z. B. ändert sich der Verwendungszweck der Infrastruktur für steuerbare Beratungsleistungen und nicht optierte Schulungsleistungen von 70 % zu 30 % im Jahre 2024 auf 45 % zu 55 % im Jahre 2025);

  • Gegenstände oder Dienstleistungen, die bisher ausschliesslich im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit oder ausschliesslich für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wurden, künftig sowohl im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als auch für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit und somit gemischt verwendet werden (z. B. wird eine bisher ausschliesslich für steuerbare Beratungsleistungen verwendete Liegenschaft künftig sowohl für steuerbare Beratungsleistungen als auch für nicht optierte Schulungsleistungen verwendet);

  • Gegenstände (z. B. Sportanlagen) häufig wechselnd sowohl im Rahmen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit als auch für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bzw. ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit und somit gemischt verwendet werden (z. B. wird eine Kunsteisbahn an bestimmten Tagen für steuerbare Einzeleintritte und an den übrigen Tagen für von der Steuer ausgenommene Vermietungen an Eishockeyclubs verwendet).