5.2.2 Übertragung ohne Meldeverfahren (Veräusserung als von der Steuer ausgenommene Leistung oder mittels Option)

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 5.2.2 · Deutsch

Wird von der Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens kein Gebrauch gemacht, so ist die Veräusserung des Grundstücks wie andere Leistungen in der MWST-Abrechnung zu erfassen. Die Veräusserung eines Grundstücks (ohne Wert des Bodens) wird demnach als von der Steuer ausgenommen qualifiziert (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Eine Option ist im Rahmen von Artikel 22 MWSTG möglich, sofern das Meldeverfahren nicht zur Anwendung gelangt.

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Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen enthält die MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien.

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Die Grundsätze sowie die Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.