7.2.1 Zu deklarierender Veräusserungspreis

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.2.1 · Deutsch

Der Veräusserungspreis der zu veräussernden Vermögenswerte ist in der Abrechnung unter Ziffer 200 (Total Entgelte) zu deklarieren und unter Ziffer 225 vom Entgelt wieder abzuziehen.

Der für die Deklaration massgebende Veräusserungspreis im Sinne von Artikel 38 MWSTG ist grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis.

Liegt hingegen eine Vermögensübertragung im Rahmen einer direktsteuerlichen Umstrukturierung (Art. 19 oder 61 DBG) unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) vor, können die Aktiven gemäss Übertragungsbilanz deklariert werden (→ Ziff. 7.2.4).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).