7.2.2 Variabler Kaufpreis zum Zeitpunkt der Vermögenstransaktion

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.2.2 · Deutsch

Ist der definitive Kaufpreis im Zeitpunkt der Vermögenstransaktion nicht bestimmbar, so ist dieser approximativ zu schätzen und in jener Abrechnungsperiode zu deklarieren, in welcher die Vermögenstransaktion abgewickelt wurde (→ Ziff. 7.1). Die Berechnung der Schätzung ist mit dem Formular Nr. 764 elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal hochzuladen.

Wurde die approximative Schätzung zu tief vorgenommen, ist die Differenz nach der Vereinnahmung der letzten (Rest-)Zahlung mittels Einreichung einer Korrekturabrechnung für die Abrechnungsperiode, in der die Vermögenstransaktion ursprünglich gemeldet wurde, zu deklarieren, sofern die betreffende Steuerperiode noch nicht verjährt oder anderweitig in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 43 MWSTG).

Beispiel
Die Müller AG verkauft ihren Betriebsteil Schreinerei an einen unabhängigen Dritten. Als Kaufpreis wurde 10 % des erzielten Umsatzes der nächsten drei Jahre vereinbart. Die Zahlungen erfolgen jährlich nach Abschlusserstellung. Die in den vergangenen drei Jahren erzielten Umsätze beliefen sich gesamthaft auf 3 Mio. Franken.

Somit kann man davon ausgehen, dass der Kaufpreis in etwa 300'000 Franken betragen wird. Dieser Kaufpreis ist in Ziffer 200 der Abrechnung zu deklarieren und unter Ziffer 225 wieder abzuziehen. Die detaillierte Berechnung des Kaufpreises anhand der Umsätze ist mit dem Formular Nr. 764 hochzuladen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).