7.2.4 Veräusserung unter eng verbundenen Personen zu Buchwerten

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 11. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.2.4 · Deutsch

Erfolgt eine Transaktion im Rahmen einer direktsteuerlichen Umstrukturierung (Art. 19 oder 61 DBG) unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG; → Ziff. 3.2), akzeptiert die ESTV im Sinne einer Vereinfachung für die Deklaration des Veräusserungspreises den Wert der Aktiven gemäss Übertragungsbilanz (Ziffer 8 bleibt vorbehalten). Ein für die Bewertung der Aktiven gewählter, in der Vergangenheit liegender Stichtag, darf bis zu sechs Monate zurückliegen und ist für die Bestimmung des mehrwertsteuerrelevanten Übertragungszeitpunktes nicht massgebend (→ Ziff. 7.1).

Für die Ermittlung des Veräusserungspreises müssen nur jene Bilanzpositionen berücksichtigt werden, deren Veräusserung als Leistung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 MWSTG qualifiziert werden kann. Nicht relevant ist, ob es sich um steuerbare oder um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt.

Beispiel
Die Müller AG überträgt den Betriebsteil Schreinerei an die neu gegründete Tochtergesellschaft Müller Tochter AG. Die Transaktion wird zu Buchwerten vorgenommen.

Übertragungsbilanz zu Buchwerten (in Tausend Franken)

Umlaufvermögen

Kurzfristiges Fremdkapital

Flüssige Mittel

90

Verbindlichkeiten aus L + DL

150

Forderungen aus L + DL

110

Delkredere

 - 10

100

Langfristiges Fremdkapital

Materialvorräte

140

Bankschulden

 180

Total Umlaufvermögen

330

Total Fremdkapital

330

Anlagevermögen

Eigenkapital

Mobilien/Werkzeuge

130

Aktienkapital

200

Fahrzeuge

50

Wertschriften

20

Total Anlagevermögen

 200

Total Eigenkapital

 200

Total Bilanzsumme

 530

Total Bilanzsumme

 530

Folgende Positionen sind i. d. R. nicht in die Deklaration miteinzubeziehen:

  • Flüssige Mittel,

  • Forderungen aus L + DL inkl. Delkredere (→ Ziff. 7.4),

  • Aktive Rechnungsabgrenzung (Abgrenzungsbuchungen),

  • Bar- bzw. Aktivdarlehen,

  • weitere sinngemässe Positionen sind möglich.

In diesem Beispiel ist somit als Veräusserungspreis (Materialvorräte TCHF 140 sowie das gesamte Anlagevermögen TCHF 200) ein Wert von TCHF 340 unter den Ziffern 200 und 225 der Abrechnung zu deklarieren.

[Abbildung: im Original]

Die Ausführungen in der vorliegenden Ziffer beziehen sich ausschliesslich auf die Ermittlung des zu deklarierenden Veräusserungspreises im Zusammenhang mit einer im Meldeverfahren abgewickelten direktsteuerlichen Umstrukturierung nach den Artikeln 19 oder 61 DBG. Betreffend die der Bestimmung des Veräusserungspreises vorgelagerten Frage, welche Aktiven in das obligatorische Meldeverfahren miteinzubeziehen sind, verweisen wir auf die Ausführungen in der Ziffer 3.1.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).