7.4.1 Wechsel der Abrechnungsart

MWST-Info 11 · Meldeverfahren

Geltend · Stand ab 13. Februar 2025

ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.4.1 · Deutsch

Ändert die Abrechnungsart (Art. 39 MWSTG), sind die zum Zeitpunkt der Transaktion übertragenen Forderungen aus L + DL (Debitoren) und Verbindlichkeiten aus L + DL (Kreditoren) wie folgt zu behandeln:

Abrechnungsart

Korrekturmassnahmen

Veräusserin

Erwerberin

Von

Zu

Vereinnahmt

Vereinbart

Debitoren:
Abrechnung der Debitorenposten in der ersten Abrechnungsperiode nach der Transaktion durch die Erwerberin.

Kreditoren:
Geltendmachung der Vorsteuern der Kreditorenposten im Rahmen der unternehmerischen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit in der ersten Abrechnungsperiode nach der Transaktion durch die Erwerberin. Bei Anwendung der SSS/PSS-Methode ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Vereinbart

Vereinnahmt

Debitoren:
Abziehen der Debitorenposten in der ersten Abrechnungsperiode nach der Transaktion durch die Erwerberin.

Kreditoren:
Rückgängigmachung der geltend gemachten Vorsteuern der Kreditorenposten in der ersten Abrechnungsperiode nach der Transaktion durch die Erwerberin. Bei Anwendung der SSS/PSS-Methode ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).