7.4.2 Wechsel der Abrechnungsmethode
MWST-Info 11 · Meldeverfahren
Geltend · Stand ab 11. Februar 2025
ESTV · MWST-Info 11 · Ziff. 7.4.2 · Deutsch
Bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode bestimmt die gewählte Abrechnungsart (Art. 40 Abs. 1 und 2 MWSTG) den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung und somit den Zeitpunkt der Deklaration.
Ändert nur die Abrechnungsmethode (Art. 36 und 37 MWSTG), sind die zum Zeitpunkt der Transaktion übertragenden Forderungen aus L + DL (Debitoren) und Verbindlichkeiten aus L + DL (Kreditoren) wie folgt zu behandeln:
Abrechnungsmethode | Korrekturmassnahmen | |
Veräusserin | Erwerberin | |
Von | Zu | |
Effektiv | SSS/PSS | Debitoren: Bei der Erwerberin sind keine Korrekturmassnahmen erforderlich. Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: Kreditoren: Keine Korrekturmassnahmen bei der Erwerberin. Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: |
Abrechnungsmethode | Korrekturmassnahmen | |
Veräusserin | Erwerberin | |
Von | Zu | |
SSS/PSS | Effektiv | Debitoren: Bei der Erwerberin sind keine Korrekturmassnahmen notwendig. Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: Kreditoren: Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 11.02.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).