Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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ein Kürzel gewählt, das auf die Fusion als wichtigsten Bestandteil des Erlasses Bezug nimmt.

16 Verhältnis des Vorentwurfs zur Regelung des Zusammenschlusses von Unternehmen im Kartellgesetz

Das Kartellgesetz (KG; SR 251) regelt ebenfalls den Zusammenschluss von Unternehmen und unterstellt ihn einer wettbewerbspolitischen Kontrolle (Art. 9 ff. und 32 ff.). Als Unternehmenszusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes gilt namentlich auch die Fusion von zwei oder mehreren bisher voneinander unabhängigen Unternehmen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Die Regelungsziele des Kartellrechts und des vorliegenden Vorentwurfs sind jedoch verschieden. Während das Kartellgesetz für den Zusammenschluss volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zur Sicherung eines funktionierenden Wettbewerbs eine inhaltlich wertende Kontrolle der Fusion unter wettbewerbspolitischen Aspekten vorsieht, bezweckt der Vorentwurf eine privatrechtliche Regelung der Fusion unter Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes der Gläubiger und der Minderheitengesellschafterinnen und -gesellschafter. Die Schutzziele der beiden Regelungen sind demnach unterschiedlich. Es stellt somit keineswegs einen Widerspruch dar, wenn einerseits das Kartellgesetz Fusionen verhindern will, soweit diese einen wirksamen Wettbewerb unterbinden (Art. 10 Abs. 2 Bst. a), und andererseits der Vorentwurf die rechtstechnischen Möglichkeiten der Fusion verbessern und erweitern will.

17 REVISION DES STEUERRECHTS

Die Rechtsinstitute des Vorentwurfs dienen dem Zweck, eine grössere Beweglichkeit innerhalb der Rechtsformen zu schaffen und eine optimale rechtliche Strukturierung der Unternehmensträger zu ermöglichen. Das Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen in der Praxis nicht an steuerrechtlichen Hindernissen scheitert. Sicherzustellen ist deshalb, dass Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen steuerrechtlich grundsätzlich nicht als Tatbestände der Liquidation oder der Teilliquidation erfasst werden. Auch die kantonalen Bestimmungen über die Handänderungssteuern dürfen einer rechtlichen Reorganisation von Unternehmen nicht entgegenstehen. Die Erschwerung von Umstrukturierungen liegt weder im Interesse der Wirtschaft noch der Öffentlichkeit. Vielmehr sollten die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung, soweit dies in der Sache gerechtfertigt ist, steuerrechtlich neutral sein13.

Der Bundesrat hat deshalb die Eidg. Steuerverwaltung im Januar 1995 beauftragt, unter Beizug von Vertretern kantonaler Steuerverwaltungen Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts auszuarbeiten, welche für die im Expertenentwurf zum Fusionsgesetz vorgesehenen Massnahmen der Umstrukturierung von Unternehmen einen Besteuerungsaufschub ermöglichen.

13 S. Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht", Schlussbericht, S. 67.