Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Die Eidg. Steuerverwaltung hat in der Folge eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Herrn Dr. CONRAD STOCKAR eingesetzt und mit der Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG), über die Steuerharmonisierung (StHG), über die Stempelabgaben (StG) und über die Verrechnungssteuer (VStG) beauftragt. Diese Arbeitsgruppe hat im Juni 1996 einen umfassenden Bericht samt Revisionsvorschlägen vorgelegt.
Der Vorentwurf für eine Teilrevision der erwähnten steuerrechtlichen Erlasse ergänzt den zivilrechtlichen Vorentwurf. Beide Vorentwürfe werden deshalb zusammen zur Vernehmlassung unterbreitet. Die steuerrechtliche Behandlung der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung wird aber in einem gesonderten Bericht dargelegt und erläutert. Erst im Rahmen der Botschaft zuhanden des Parlaments sollen die beiden Vorlagen vereinigt werden.
18 GRUNDZÜGE DES VORENTWURFS
Der Vorentwurf enthält eine integrale Neuregelung der Fusion und sieht neu eine allgemeine gesetzliche Ordnung der Spaltung und der Umwandlung vor. Die Regelung schliesst auch rechtsform- und grenzüberschreitende Vorgänge ein. Einbezogen wird ferner die Überführung von Instituten des öffentlichen Rechts in Rechtsformen des Privatrechts durch Umwandlung oder durch die Fusion mit einem Rechtsträger des Privatrechts (vgl. hinten Kommentar zu Art. 85 ff.).
181 Fusion
Der Vorentwurf sieht eine privatrechtliche Neuregelung der Fusion vor, die an die Stelle der heutigen Vorschriften des Obligationenrechts treten soll. Während das geltende Recht die Fusion nur für die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft und die Genossenschaft regelt (Art. 748 f., 770 und 914 OR), soll sie im zu schaffenden Gesetz neu für alle Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie für Vereine und Stiftungen gesetzlich vorgesehen werden. In die Regelung einbezogen werden also sowohl die im Obligationenrecht als auch die im Zivilgesetzbuch geregelten Rechtsformen, sowie die Institute des öffentlichen Rechts. Als Oberbegriff für diese verschiedenen Rechtssubjekte wird im Vorentwurf und im Begleitbericht der Ausdruck "Rechtsträger" verwendet.
Rechtsträger können fusionieren, indem der eine den andern übernimmt (Absorptionsfusion) oder indem sie sich zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliessen (Kombinationsfusion). Mit der Fusion, die grundsätzlich gegen Gewährung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten erfolgt, erwirbt der übernehmende Rechtsträger das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes. Dieser wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
Geregelt werden soll insbesondere auch die Fusion von Rechtsträgern verschiedener Rechtsform (d.h. beispielsweise die Fusion einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder mit einer Genossenschaft). Dabei gilt es Normen