Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten

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Kapitalgesellschaften durch eine Fusion mit einer Personengesellschaft und deren anschliessende Auflösung leicht umgehen.

- Genossenschaften können unter sich oder mit einer Kapitalgesellschaft fusionieren und einen Verein übernehmen. Eine Genossenschaft ohne Anteilscheine kann zudem von einem Verein übernommen werden, dies jedoch nur, wenn sie einen ideellen Zweck verfolgt. Umgekehrt ist die Übernahme einer Genossenschaft durch einen Verein ausgeschlossen, wenn sie über ein Genossenschaftskapital verfügt. Dessen Funktion könnte in der Rechtsform des Vereins nicht gewahrt werden.

Die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Genossenschaft sollte nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da die Stellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter in diesen beiden Rechtsformen jedoch vollkommen verschieden ist und die ehemaligen Aktionärinnen und Aktionäre in einer Genossenschaft zu Leistungen verpflichtet werden können, die nach Aktienrecht ausdrücklich unzulässig sind, ist für den Fusionsbeschluss die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre erforderlich. Dies gilt sinngemäss auch für die Übernahme einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Genossenschaft (Art. 18 Abs. 1 Bst. b).

Auch die Übernahme einer Genossenschaft durch eine Kapitalgesellschaft ist infolge der bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen nicht unproblematisch. Gewisse Übereinstimmungen bestehen allenfalls, wenn die Genossenschaft über ein Genossenschaftskapital verfügt. Es wäre daher denkbar, die Absorption einer Genossenschaft durch eine Kapitalgesellschaft nur in diesem Fall zuzulassen. Dadurch würden Umstrukturierungen bei Genossenschaften ohne Genossenschaftskapital jedoch erheblich erschwert; so wäre beispielsweise die Fusion einer Versicherungsgenossenschaft ohne Genossenschaftskapital mit einer Versicherungsaktiengesellschaft ausgeschlossen.

- Vereine können unter sich fusionieren, oder von einer Genossenschaft übernommen werden. Die Absorption einer Genossenschaft durch einen Verein wird nur unter der Voraussetzung vorgesehen, dass die Genossenschaft über kein Genossenschaftskapital verfügt, da die Rechtsstellung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter mit Anteilscheinen in einem Verein nicht unverändert weiterbestehen könnte. Umgekehrt ist die Übernahme eines Vereins durch eine Genossenschaft unabhängig vom Bestehen eines Genossenschaftskapitals möglich. Diese Regelung wird namentlich die rechtliche Reorganisation unter Vereinen ermöglichen, die nicht ausschliesslich eine ideelle Zielsetzung verfolgen, sondern auch eine wirtschaftliche Tätigkeit aufweisen.

- Stiftungen können nur unter sich fusionieren. Diese Einschränkung der Fusionsmöglichkeiten erklärt sich durch die fundamentalen Unterschiede im juristischen Aufbau von Körperschaften als Personenverbindungen (Gesellschaften, Vereine) und Anstalten als Zweckvermögen (Stiftung). Eine Ausnahme findet sich jedoch in