Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Artikel 4 Absatz 6, der Fusionen zwischen Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform der Stiftung und der Genossenschaft zulässt.
Die Fusion von Stiftungen ist nur unter qualifizierten Bedingungen zulässig: Der Zweck der an der Fusion beteiligten Stiftungen muss identisch oder zumindest ähnlich sein; die Fusion muss sich überdies im Hinblick auf das Erreichen des Stiftungszwecks als förderlich erweisen (Art. 4 Abs. 5; s. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 32).
- Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform der Genossenschaft oder der Stiftung können miteinander fusionieren, sofern der bisherige Zweck gewahrt bleibt. Diese Regelung dient der Erleichterung der Konzentration von Vorsorgeeinrichtungen. Nimmt eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform eines Instituts des öffentlichen Rechts an der Fusion teil, so sind die besonderen Vorschriften der Artikel 85 ff. anwendbar.
– Institute des öffentlichen Rechts können nach Massgabe der besonderen Vorschriften des 5. Kapitel des Vorentwurfs (Art. 85 ff.) an einer Fusion mit einem Rechtsträger des Privatrechts teilnehmen. Vorgesehen ist jedoch nur die Übernahme eines Instituts des öffentlichen Rechts durch eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung. Der umgekehrte Fall der Absorption eines privatrechtlichen Rechtsträgers durch ein Institut des öffentlichen Rechts (Nationalisierung/Kantonalisierung) wird vom Vorentwurf nicht vorgesehen. Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihr Vermögen jedoch schon nach geltendem Obligationenrecht durch Universalsukzession auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen (Art. 751 und 915 OR).
Die Bestimmung der Rechtsträger, die an Fusionen teilnehmen können, stellt sowohl rechtspolitische wie gesetzestechnische Fragen. Wenn man den Umfang des zukünftigen Fusionsgesetzes so knapp wie möglich halten will und wenn den unterschiedlichen Grundstrukturen der bestehenden Gesellschaftsformen dennoch hinreichend Rechnung getragen werden soll, drängt es sich auf, die Fusionsmöglichkeiten auf diejenigen Fälle zu beschränken, für welche tatsächlich ein ausgewiesener Bedarf besteht. Ferner können die Fusionsmöglichkeiten mit einem freizügigen Umwandlungsrecht (4. Kapitel des Vorentwurfs) indirekt auch dadurch erweitert werden, dass in der Praxis vor der Fusion eine Umwandlung vorgenommen wird (z.B. kann sich eine Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umwandeln, bevor sie durch Fusion eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernimmt). Die Enumerationsmethode (an Stelle einer Generalklausel) bietet eine grössere Rechtssicherheit und entspricht den Rechtsordnungen unserer Nachbarstaaten.
Art. 5 Fusion eines Rechtsträgers in Liquidation
Artikel 5 des Vorentwurfs entspricht inhaltlich Artikel 3 Absatz 2 der dritten EG-Richtlinie. Ein Rechtsträger in Liquidation kann in den Schranken von Artikel 4 auf dem Wege der Fusion übernommen werden, wenn mit der Vermögensteilung noch nicht