Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 85 Seiten
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Ziff. 4 OR). Gegebenenfalls kann der Richter im Rahmen von Artikel 736 Ziffer 4 des Obligationenrechts eine Entschädigung für die Minderheitenaktionärinnen und -aktionäre festsetzen.
Wie bei der Fusion unter Beteiligung eines Rechtsträgers in Liquidation (Art. 5 Abs. 2) hat auch hier eine besonders befähigte Revisorin oder ein besonders befähigter Revisor dem Handelsregisteramt zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 6 Abs. 1) erfüllt sind.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 7 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Artikel 7 des Vorentwurfs regelt die Kontinuität der Mitgliedschaft. Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 3 ausgeführt wurde, bildet der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft ein Begriffselement der Fusion. Mit der Fusion werden die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers. Dabei wird jedoch eine Ausnahme vorgesehen: Im Fusionsvertrag kann den Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers das Recht eingeräumt werden, zwischen der Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung gemäss Artikel 8 zu wählen.
Wenn die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gewährten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am übertragenden Rechtsträger nicht den Anforderungen von Artikel 7 entsprechen, ist es nach Artikel 91 des Vorentwurfs möglich, den übernehmenden Rechtsträger zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu verpflichten, ohne dass dadurch aber die Gültigkeit der Fusion in Frage gestellt wird. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers durch Artikel 7 grundsätzlich nicht vor inhaltlichen Änderungen ihrer Rechte und Pflichten geschützt werden, die sich aus der Fusion mit einem Rechtsträger anderer Rechtsform ergeben. Wesentlichen Veränderungen der Rechtsstellung wird jedoch im Rahmen der gesetzlichen Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung Rechnung getragen (s. Art. 18); so ist beispielsweise für die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Genossenschaft die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre erforderlich, da die Fusion den Übergang zum Kopfstimmrecht bewirkt und sich aus der Übernahme die Einführung einer Nachschusspflicht ergeben kann.
Artikel 7 Absatz 1 umschreibt die Kriterien für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses der Anteilsrechte und die Gewährung der Mitgliedschaftsrechte. Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden sollen, sind insbesondere auf Grundlage des Vermögens der an der Fusion beteiligten Rechtsträger und der Verteilung der Stimmrechte festzulegen. Die Regelung des Vorentwurfs enthält auch einen Vorbehalt be-