Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten
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7. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
Artikel 24 Verwaltungsmassnahmen im allgemeinen
ZH und BE wünschen sich eine klare Kompetenzzuweisungin diesem Bereich. VD beantragt, dass auch die Kantone bei Vorfällen in ihrem Gebiet Massnahmen ergreifen dürfen. Die SRG begrüsst die Genehmigung der Werbung durch das Institut.
Absatz 1
Die zuständigeBehörde muss präzisiertwerden (IKV. SGCI, VMA). ASSGP und Vertreter der Komplementärmedizinlegen Wert darauf, dass berechtigte Interessen von Betroffenen berücksichtigt und diese vorgängig angehört werden.
Absatz 2
Zu den Bestimmungen in diesem Abschnitt wird bemerkt, dass bei schwerwiegenden Massnahmen (Widerruf einer Bewilligung.Verbot, Betriebsschliessung) eine vorgängige Androhung oder Anhörung
vorzusehenist (VMA). Die Vorschriftenzur Werbung (Buchstaben e und f) werden teils begrüsst
(FRC), teils als unverhältnismässigeingestuft (VMA). ZH will die Möglichkeit aufnehmen, unrechtmässig erworbene Tierarzneimittelzu beschlagnahmenund zu vernichten. Zudem ist ZH unklar. wie ein Handelsverbot im Ausland durchgesetzt werden kann (Buchstabe d). Nach Meinung von SSIBe soll ein solches Verbot nicht greifen,wenn die ausländische Behörde die von der Schweiz abweichende Änderung ausdrücklich genehmigtoder verfügt hat.
Artikel 25 Behördliche Information
Eine Informationspflichtbzw. ein Informationsrechtwird von Seiten der Apothekerverbände(APC, AGAV, BLAV, PHAFO) begrüsst. Um eine optimale Informationsicherzustellen.regen CVP, SHIV, FRSP. GRIP, INTPH, SGCI, VIPS und PHAFO an, betroffene Kreise wie z. B. Hersteller,Importeure
oder Abgabestellen vorgängig anzuhören. SSPhT beantragt für Medizinalpersonen ein Einsichtsrecht in Expertenberichte.
SMI schlägt als Ergänzung vor, unabhängige Institutionen, welche Patienten bei der korrekten Anwendung von Medikamenten unterstützen, zu fördern.
Absatz 1
Praktisch alle Stellungnahmen zu diesem Absatz verlangen eine Änderung; VMA findet den Absatz unnötig. Die SGCI lehnt eine Vermischung von gesundheitspolitischen und gesundheitspolizeilichen
Aufgabenim HMG ab. Konsumentenschutzorganisationenund Parteien(GB, SP, FRC, KF) beantragen
die Verankerung einer behördlichen Informationspflicht (anstelle der vorgesehenen Informations-
möglichkeit),weil die Produktinformationender Hersteller nicht immer genügen. SMI scheint es
wichtig, dass neue Formen der Informationsvermittlunggefunden werden, da die Informationen in der Regel zwar vorhanden sind, aber die Direktbetroffenen nicht immer erreichen.
Absatz 2
Nach SGCI und VMA soII für diese Informationen das Institut die zuständige Behörde sein, FRC ver-
langt,dass die Informationso rasch wie möglicherfolgt, während FDP und SGPG eine vorgängige Anhörungder betroffenenUnternehmenfordern, soweit die Dringlichkeitdies zulässt, SMI ist der
Meinung, dass die Behörden bereits bei Verunsicherung der Verbraucher reagieren sollten, um Fehlinformationen oder Panikreaktionen aufgrund von Medienberichten zu vermeiden.
Artikel 26 Verwaltungsmassnahmen an der Grenze
Verlangtwird eine Konkretisierung,wer Kontrollbehördeist (AR) und wie weit ihre Befugnisse gehen
(BE), Aus Gründender VerhältnismässigkeitsolltenSendungen nur bei dringendemVerdacht oder
einer drohenden Gefährdungder öffentlichenGesundheit zurückbehaltenwerden (FRC, IPK, SVKH), GR und IKV fordern auch für die zuständigenBehörden der Kantone resp, der Heilmittelkontrolledie Möglichkeit, in Zollagernverdächtige Sendungen inspizieren zu können.