Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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sind, soweit sie als Herstellertätig sind und nicht auch bei der Abgabe von Fertigprodukten (SAV, SDV). GR und IKV wollenden Geltungsbereichzudem auf Versuche ausdehnen,ZG und GR auf die Anpreisung.

Absatz 2

Die Pflichtzur Aufbewahrung von Belegen im Zusammenhang mit der Abgabe von Heilmittelnwird kritisiert.APC, IPK, SDV und HVS wollen diesen Teil der Bestimmung streichen, der SAV höchstens für Betäubungsmittelzulassen. NE, GE und JU verlangen eine Präzisierung,welche Heilmittel resp. Abgabeartenvon dieser Aufbewahrungspflichtbetroffen sind. GSASA sieht keinen Grund, von Spitälern zu verlangen, die Belege länger aufzubewahren als Krankengeschichten. Gefordert wird

auch,die Aufbewahrungsfristfestzulegen(SSO, VMA). BS schlägtdafür10 Jahre vor, FMH eine

Übereinstimmung mit den kantonalenAufbewahrungsfristen für Krankengeschichten. Für GL, SH und TG ist die vorliegende Bestimmung überflüssig, da der Bundesrat in Absatz 4 die Kompetenz zur Festlegung von Fristen erhält.

Absatz 3

GST begrüsst die Aufzeichnungspflicht des Tierhalters.

Absatz 4

AR bemängelt,dass die beidenDelegatËonsnormenfür den Erlass von Verordnungenzu wenig sub-

stantiiert sind.

Artikel 19 Schweigepflicht

NE plädiertfür eine Streichung dieser Regelung, welche ungerechtfertigt, zu absolut formuliert und in der Praxis nicht anwendbar ist.

Artikel 20 Vertraulichkeit von Daten

Die Meinungen zu dieser Bestimmung sind geteilt. Den Grundsatz der Geheimhaltung begrüssen vor allemVertreterder Arzneimittelindustrieund der Wirtschaft (IPK, VMA und FRSP). Dagegen verlangen SP, KF und SMI die Zugänglichkeitaller aufgrund des Heilmittelgesetzesgesammelten Daten. Sie machen in Anlehnung an die Empfehlungen der WHO und das Recht der USA und EG einen Anspruch auf Information geltend.

Absatz 1

GRIP und VMA wünschen eine Definitionvon 'schutzwürdig' und fragen sich, wer bestimmen kann, wann ein Interesse schutzwürdig ist. SGPG fordert die Streichung des privaten Interesses. SPO beantragt die Aufnahme einer Formulierung.welche festhält, dass der Gesundheits- und Täuschungsschutz in jedem Fallprivaten oder anderen öffentlichen Interessen vorgeht.

Absatz 2

SP und SMI regen als Ergänzungan, dass der Bundesrat Daten für vertraulich erklären kann, wenn schützenswerteGeschäftsinteressenoder der Persönlichkeitsschutzder betroffenenPersonen dies

verlangen.SP möchte zudem, dass der Bundesrat für die Veröffentlichungvon Daten über unerwünschte Arzneimittelwirkungenoder wichtige Erkenntnisse sorgt, falls der Gesundheitsschutz der Bevölkerung dies erfordert

Artikel 21 Datenaustausch unter Vollzugsbehörden

Nach Ansicht von AR ist der Datenaustausch einseitig zugunsten des Bundes ausgestaltet, Er fordert deshalbauch, dass nur Daten mitzuteilensind, an denen der Bund ein Interesse hat (Absatz 3). Weitere Anliegen sind die Gewährleistungdes Zugangs der Meldeverpftichtetenzu den sie betreffenden Informationen(SGPG), die Sicherstellungder Geheimhaltungmit adäquatenMitteln (FRSP) und die Verankerung eines strikten Schutzes für Privatdaten (GRIP). VSSG befürchtet eine Kommerzialisierung von Daten über den Markt mit Heilmittelndurch die Behörden resp. eine behördeninterneZirkulation der Daten. Deshalb will VMA den gegenseitigen Austausch von Daten und Informationennur nach Absprache mit den Firmen zulassen