Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1997/4: Bundesgesetz über Heilmittel · 48 Seiten

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Artikel 69 Stellung und Betriebsführung

FR, NE und JU äussern sich kritisch zur Selbstfinanzierungdes Instituts. nach Ansicht von FR und GRIP sind alle Interessengruppen an der Finanzierungzu beteiligen. GRIP schlägt eine entsprechende Formulierung vor, FR fordert ein Uberdenken der VQrgesehenen Regelung. JU sieht mit dem Prinzip

der SelbstfËnanzierungLeistungengefährdet, die nicht rentabel, aber für Sicherheitund öffentliche

Gesundheitwichtig sind. GleicherAnsicht ist NE, welcher als BeispielAufgaben in den Bereichen Blut und Blutprodukte oder Medizinprodukte anführt. Wie JU bezweifelt auch NE die Vereinbarkeit von unternehmerischen Prinzipien mit gesundheitspolizeilichenAufgaben; JU beantragt deshalb, dass der Bund einen Teil der Betriebsauslagen des Instituts finanziert. Demgegenüber wehrt sich GRIP gegen Querfinanzierungen,mit denen die Industrie Leistungen für die Allgemeinheit oder die öffentliche Hand unterstützen müsste.

2. Abschnitt: Aufgaben und Leistungsauftrag

Artikel 70 Aufgaben

Absatz 1

Die Leistungsvereinbarung wird von FR, ASSGP. GRIP, SGCË und FRSP abgelehnt. Für ASSGP ist das Verhältnis Leistungsauftrag zu Leistungsvereinbarung unklar, weshalb sie – wie auch SGCI – den (:) Ersatz des Begriffes 'Leistungsvereinbarung' durch 'Leistungsauftrag' beantragen. FR verlangt zudem, dass weitere Aufgaben, z. B. aus den Bereichen Gesundheits- und Institutspotitik, auf Verordnungsebene festgelegt werden und nicht in die Kompetenz des Institutsrates fallen.

Absatz 2

Das Institut soll von der Möglichkeit. gegen Entgelt Dienstleistungen an Behörden und Private zu erbringen, nur zurückhaltendGebrauch machen. Ebenso soll es vermeiden, Richter oder Partei zu sein. Zweifel herrscht auch bezüglich der Vereinbarkeit von Dienstleistungen an Dritte mit der Aufgabe ali Aufsichtsorgan

Absatz 3

Ausdrücklich begrüsst wird die Möglichkeit, Private einzubeziehen (SHIV, FMH, INTPH, SANPH, SANZ, SGCI. VIPS). Für INTPH und VIPS geht die vorliegende Bestimmung zu wenig weit, sie wollen die Zusammenarbeit zwischen Institut und privatrechtlichen Organisationen in einem eigenen Artikel verankert wissen. In einem ähnlichen Sinn äussert sich SANPH.

Absatz 4

0

KF, IPK, SVKH, VGS, VSRD, WELED sowie Vertreter des Reform- und Diäthandels beantragen, dass das Institut verpflichtet wird, beratende Kommissionen sowie Experten einzusetzen; KF. SVKH, VaeHw und WELED fordern zusätzlich, dass dabei Experten der verschiedenen Therapierichtungen und Heilverfahrenberücksichtigt werden.

Artikel 71 Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung

Absatz 1

SGCI begrüsstden Leistungsauftrag,vermisst aber eine Präzisierungseines Inhalts.Auch SVP will

diesen im Gesetz verankert haben. SPO verlangt, dass den schnell ändernden Verhältnissen im Medizinalbereich Rechnung getragen und der Leistungsauftrag vom Bundesrat alle vier Jahre erneuert wird. Vorgängigsind die Kantoneund interessiertenKreise. nach Ansicht von SAMW auch das Departement und der Institutsrat, anzuhören. ZH lehnt es demgegenüber ab, den Institutsrat als Aufsichtsorgan in die Formulierung und Erteilung des Leistungsauftrages des eigenen Instituts einzubinden.

Absatz 2

VieleVernehmlassungsteilnehmer(ZH, UR, IKV, CVP, ASSGP, INTPH,SANPH, SGCI, SGPG, VIPS)

lehnen ab, dass das Departement mit dem Institut eine Leistungsvereinbarung schliesst. Sie fordern