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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten
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GELTENDES RECHT VORENTWURF
8. die Art der Ausübung der Vertretung; 8. die Anzahl der Genussscheine mit Angabe
der Inhalts der damit verbundenen Rechte;
9. die Namen der Mitglieder des Verwal- 9. die Art der Ausübung der Vertretung;
tungsrates und der zur Vertretung befug-
ten Personen unter Angabe von Wohnsitz
und Staatsangehörigkeit;
10. der Namen oder die Firma der Revisoren, 10. die Namen der Mitglieder des Verwal-
unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes tungsrates und der zur Vertretung befug- oder einer im Handelsregister eingetrage- ten Personen unter Angabe von Wohnsitz nen Zweigniederlassung; und Staatsangehörigkeit;
11. die Art und Weise, wie die von der Ge- 11. der Namen oder die Firma der Revisoren,
sellschaft ausgehenden Bekanntmachun- unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes gen erfolgen und, wenn die Statuten hier- oder einer im Handelsregister eingetrageüber eine Bestimmung enthalten, wie der nen Zweigniederlassung;
Verwaltungsrat den Aktionären seine Er-
klärungen kundgibt.
12. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen und, wenn die Statuten hierüber eine Bestimmung enthalten, wie der Verwaltungsrat den Aktionären seine Erklärungen kundgibt.
7. Kostentragung 7. Kostentragung Art. 697g Art. 697g
1Entspricht der Richter dem Gesuch um Ein-1 Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet er setzung eines Sonderprüfers, so verpflichtet er den Vorschuss und die Kosten der Gesell- die Gesellschaft, dem Sonderprüfer den Vorschaft. Wenn besondere Umstände es recht- schuss zu leisten und die Kosten zu tragen. fertigen, kann er die Kosten ganz oder teil- Die Gesuchsteller können beim Richter den weise den Gesuchstellern auferlegen. Vollzug des Urteils verlangen.
2Hat die Generalversammlung der Sonder-2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, prüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft kann der Richter die Kosten ganz oder teildie Kosten. weise den Gesuchstellern auferlegen.
3Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten. [Bisheriger Absatz 2]
L. Eigenkapitalersetzende Darle-
hen Art. 697i
1Eigenkapitalersetzende Darlehen, die Aktionäre oder ihnen nahestehende Personen der Gesellschaft gewähren, stehen im Rang allen übrigen Forderungen nach, einschliesslich denen, die als nachrangige gewährt wurden oder für die ein Rangrücktritt erklärt wurde.
2Ein Darlehen gilt als eigenkapitalersetzend: