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Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 48 Seiten

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GELTENDES RECHT VORENTWURF

sellschafters

7. die Namen der Geschäftsführer unter An- 7. der Gegenstand der Sacheinlage und die

gabe des Wohnortes und der Staatsange- dafür ausgegebenen Stammanteile, der hörigkeit; Gegenstand der Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert der besonderen Vorteile;

8. die Art der Ausübung der Vertretung; 8. gegebenenfalls die Anzahl der Genuss-

scheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte;

9. die Art und Weise, wie die von der Ge- 9. die Namen der Geschäftsführer und der

sellschaft ausgehenden Bekanntmachun- zur Vertretung befugten weiteren Persogen erfolgen. nen, unter Angabe des Wohnsitzes;

10. die Art der Ausübung der Vertretung;

11. der Name oder die Firma des Revisors, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung;

12. das Bestehen einer statutarischen Nachschusspflicht der Gesellschafter oder von statutarischen Nebenleistungspflichten sowie von Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechten an den Stammanteilen;

13. die Art und Weise, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen und, wenn die Statuten hierüber eine Bestimmung enthalten, wie die Geschäftsführer den Gesellschaftern ihre Erklärungen kundgeben.

III. Zweigniederlassungen III. Zweigniederlassungen Art. 782 Art. 782

1Zweigniederlassungen sind unter Bezug-1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlas- nahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzu- sung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. tragen, an dem sie sich befinden.

2Die Anmeldung ist von sämtlichen Ge-2 Die Anmeldung ist vom Geschäftsführer schäftsführern einzureichen. oder, bei mehreren Geschäftsführern, vom

Vorsitzenden und einem weiteren Geschäftsführer einzureichen.

3Die Eintragung begründet neben dem Ge-3 Die Eintragung begründet neben dem Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes einen Ge- richtsstand des Gesellschaftssitzes einen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung richtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ihrem Geschäftsbetriebe. für Klagen aus ihrem Geschäftsbetrieb.

H. Erw erb der Persönlichkeit I. Erwerb der Persönlichkeit Art. 783 Art. 783

1Die Gesellschaft erlangt das Recht der Per-1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das sönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Handelsregister.

2Ist vor der Eintragung im Namen der Gesell-2 Das Recht der Persönlichkeit wird durch die