Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

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− Bilanzsumme grösser als 10 Mio Francs;

− Umsatz höher als 20 Mio Francs;

− im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Arbeitnehmer.

132.123 Pflicht zur Hinterlegung der Bücher bei Gericht

Gemäss einem Dekret vom 30. Juli 1986 sind alle SARL verpflichtet, ihre Jahresrechnung spätestens einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung bei der Kanzlei des Handelsgerichts zu hinterlegen. Diese Verpflichtung besteht vor allem auch im Interesse der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, welche die Richtigkeit der Buchführung nicht immer beurteilen und dadurch leicht irregeführt werden können.

132.124 Massnahmen zur Verhinderung von finanziellen Schwierigkeiten

Mit dem Gesetz vom 1. März 1984 hat der Gesetzgeber Massnahmen getroffen, um gegen die finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmen vorzugehen, indem er die Geschäftsführer unter Androhung von Busse oder sogar Gefängnisstrafe verpflichtet hat, bei schlechtem Geschäftsgang eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und das Gericht zu benachrichtigen, wenn die Gefahr eines Konkurses besteht.

132.125 Modifikation der persönlichen Solidarhaftung der Gesellschafter bei Sacheinlagen

Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Januar 1988 waren die Gesellschafter immer solidarisch haftbar für den Schaden, welcher aus ungenügenden Sacheinlagen entstand. Aufgrund der Pflicht, Sacheinlagen durch einen Revisor prüfen zu lassen, konnte die solidarische Haftung auf jene Fälle beschränkt werden, in welchen dieser Pflicht nicht nachgekommen oder in welchen den Empfehlungen des Revisors nicht gefolgt wurde.

132.13 Erhöhung der Attraktivität der SARL

Die SARL ist die häufigste Gesellschaftsform in Frankreich. Das Interesse an dieser Gesellschaftsform nahm indessen vor allem aus steuerlichen Gründen mehr und mehr ab. Der französische Gesetzgeber suchte daraufhin mit einigen Modifikationen die Attraktivität der SARL zu steigern.

132.131 Möglichkeit für Ehegatten, ein Gewerbe einzubringen

Um die Bildung privater Gesellschaften zu fördern, liess es der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 11. Juli 1982 zu, dass bei der Gründung der Gesellschaft ein Gewerbe als Einlage eingebracht wird. Diese Möglichkeit ist indessen auf Ehegatten beschränkt und unterliegt restriktiven Voraussetzungen.

132.132 Beseitigung der steuerlichen Diskriminierung der geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter

Mit den Reformen vom 30. Dezember 1980 und vom 5. Januar 1988 wurde die steuerliche Diskriminierung teilweise beseitigt, welche zwischen den geschäftsführenden Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern bestand. Diese ungleiche Behandlung bildete tatsächlich