Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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22 Allgemeine Bestimmungen
221 Begriff der GmbH (Art. 772 Abs. 1 OR, 772 Abs. 1 VE)
Die bisherige Begriffsbestimmung der GmbH in Art. 772 OR ist kein redaktionelles Meisterwerk; der Artikel hat aber auch in anderer Hinsicht Mängel. Ausgerechnet das deutsche Recht, welches die GmbH vor über hundert Jahren geschaffen hat, hat seit jeher auf eine Begriffsbestimmung der GmbH verzichtet, ohne dass dies zu irgendwelchen Nachteilen geführt hätte. (Es findet sich lediglich in § 13 GmbHG eine Umschreibung der „Rechtsnatur der GmbH“, wobei dort gesagt wird, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Geschäftsvermögen haftet und die Gesellschaft eine selbständige juristische Person ist.) Daher drängt sich die Frage auf, ob eine Begriffsbestimmung überhaupt erforderlich ist.
Will man an einer Begriffsbestimmung festhalten (was sich im Hinblick auf die entsprechenden Bestimmungen für die AG und die Genossenschaft wie auch für die Personengesellschaften rechtfertigen mag), wird die in Art. 772 VE vorgesehene Formulierung vorgeschlagen, wonach es sich bei der GmbH um eine Gesellschaft mit eigener Firma handelt, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Stammkapital) in Stammanteile zerlegt ist und an der ein oder mehrere Gesellschafter, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich haften, mit einem oder mehreren Stammanteilen beteiligt sind. Die Legaldefinition soll also derjenigen der AG angenähert werden, wobei die neue Fassung gleichzeitig auch die Besonderheiten gegenüber jener anderen Kapitalgesellschaft hervorhebt.
Ein wesentliches Element der Gesetzesvorlage liegt in der Aufhebung der heute in Art. 772 Abs. 2 Satz 2 und Art. 802 OR vorgesehenen persönlichen und solidarischen, auf den Betrag des Stammkapitals begrenzten Haftung der einzelnen Gesellschafter (dazu unten Ziff. 225). Die Arbeitsgruppe GmbH möchte trotz dieser Modifikation am eingebürgerten Namen „GmbH“ festhalten, weil die Gesellschaftsform insgesamt nach wie vor zum grössten Teil den in Kontinentaleuropa unter der entsprechenden Bezeichnung weit verbreiteten Gesellschaften entspricht und die Einrichtung einer ergänzenden Haftung für Nachschüsse in den Statuten (dazu unten Ziff. 238) – einer wiederum beschränkten Haftung
– zu den zentralen Gestaltungselementen der GmbH gehört.
222 Zulassung auch nichtwirtschaftlicher Zielsetzungen (Art. 772 Abs. 3 OR,
772 Abs. 3 VE)
Da kein Grund ersichtlich ist, die Rechtsform der GmbH ausschliesslich wirtschaftlichen Zielsetzungen vorzubehalten, wird neu – wie bei der Aktiengesellschaft in Art. 620 Abs. 3 OR – gesetzlich verankert, dass eine GmbH auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden kann.
223 Einpersonen-GmbH (Art. 775 OR, 775 VE)
In der Praxis ist die Einpersonen-GmbH in der Schweiz seit langem anerkannt. Allerdings sieht Art. 775 Abs. 1 OR eine Mindestzahl von zwei Gründern vor, so dass die Einpersonen-GmbH nur durch nachträgliche Zusammenfassung der Stammeinlagen in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person entstehen kann. Auch in diesem Fall sieht Art. 775 Abs. 2 OR - als letzten Überrest der Vorstellung, dass eine aus einer Person bestehende Gesellschaft eine Anomalie sei - eine – praktisch freilich bedeutungslose –Auflösungsklage für Gläubiger oder Gesellschafter vor.