Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Verhältnisse, in denen heute meist mit Aktionärbindungsverträgen kombinierte Aktiengesellschaften verwendet werden.

Die Bezeichnung „Kleine AG“ für die GmbH in der vorgeschlagenen Form erweist sich damit als unpassend. Der Begriff „Private AG“, welcher ebenfalls zur Diskussion steht, erfasst notwendigerweise die nicht-börsenkotierten Aktiengesellschaften nur zum Teil.

Das Konzept einer zwiegespaltenen AG ist auch im Hinblick darauf, dass in den Nachbarländern der Schweiz der Begriff und die Sache GmbH (bzw. Sàrl/SARL) eingebürgert sind, abzulehnen. Vor allem aber wäre eine rechtliche Konzeption abzulehnen, welche die GmbH als die (kleinere) Schwester der AG darstellen würde.

Das Konzept der „kleinen AG“ hätte aber vor allem den Nachteil, dass der Gesetzgeber in eine Zwangslage geraten würde: Würde die GmbH abgeschafft und träte an deren Stelle die „Kleine AG“, so müssten über 31’000 GmbH (Stand Ende 1998) in kleine Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Würde die „kleine AG“ nur zusätzlich angeboten, so entstünde eine unnötige Vielfalt ähnlicher Gesellschaftsformen – und das Recht der GmbH müsste dennoch revidiert werden.

42 Die „GmbH & Co. KG“ 421 Das Postulat von Nationalrat Raggenbass (97.3142) 421.1 Inhalt

Am 20. März 1997 reichte Herr Nationalrat Hansueli Raggenbass eine Motion mit folgendem Wortlaut ein:

„Das schweizerische Obligationenrecht sei derart zu ändern, dass auch eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) werden kann.“

Zur Begründung der Motion erklärte Nationalrat Raggenbass im wesentlichen, die heutige Rechtslage hindere einen Unternehmer daran, die Rechtsform der Personengesellschaft zu wählen, wenn er sich nicht dem Risiko der unbeschränkten Haftung aussetzen wolle. Die überwiegende Mehrheit der EU-Staaten (wichtigste Ausnahme: Italien) habe das Bedürfnis der Klein- und Mittelunternehmen („KMU“) nach der Rechtsform einer Personengesellschaft mit beschränkter Haftung erkannt. Die Rechtsform der Personengesellschaft könne aus steuerlichen Gründen (Vermeidung der „Doppelbesteuerung“, d.h. der doppelten steuerlichen Belastung von in Kapitalgesellschaften erarbeiteten Gewinnen) und auch aus andern Gründen (Bilanzrecht, Kosten etc.) dem Schweizer Klein- und Mittelunternehmer Vorteile bringen. Erfahrungsgemäss scheitere ein Grossteil der Neugründungen, weshalb der Gesetzgeber dem Gründer die Möglichkeit einräumen sollte, ein Unternehmen zu beginnen, ohne unbeschränkt zur Haftung herangezogen zu werden. Auch die ausländischen Unternehmen könnten Vorteile daraus schöpfen, dass sie in der Schweiz als Gesellschafter einer Personengesellschaft tätig sein könnten; nach den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen würden diese ausländischen Investoren für ihre Einkünfte und ihr Vermögen der Personengesellschaft nur in der Schweiz besteuert. Im Unterschied dazu würden bei einer Kapitalgesellschaft die Gewinne in der Schweiz besteuert, die Dividenden aber nochmals am ausländischen Wohnsitz zur Steuer herangezogen. Für die möglichen Rechtsformen wies der Parlamentarier auf die vor allem in Deutschland sehr verbreitete „GmbH & Co. KG“ (oder die „AG & Co. KG“) hin.