Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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auch SP, Kanton VS, CTVR, RDRS, RFZ, EVP, ERF, Alphavision, VDK, CRR, SGKM. Die Weko fordert statt eines absoluten Verbots eine Prüfung durch die Kommission im Einzelfall und SW bezeichnet eine Genehmigungspflicht als ausreichend.
Kontrovers wird die Beteiligung der SRG an internationalen Veranstaltern beurteilt, die gemäss Art. 24 Abs. 1 einer Genehmigung des Departements bedarf. Ein Teil der Stellungnahmen verlangt, die Übernahme derartiger Risiken sei an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die fraglichen Programme innerhalb des Programmauftrages liegen (Schweizer Presse, Tamedia/TV3, Sat 1, Presse TV, Teleclub) oder dass dafür keine Gebührengelder in Anspruch genommen werden (Cablecom). Medien-Forum und VSP möchten die Genehmigungskompetenz vom Departement zum Bundesrat verschieben. Ein anderer Teil der Eingaben zu diesem Thema lehnt hi ngegen die Genehmigungspflicht als unverhältnismässigen Eingriff in den Handlungsspielraum der SRG ab (Kantone ZG und LU).
6.2.5.2 Genehmigung nicht konzessionierter Tätigkeiten (Art. 25)
Art. 25 des Entwurfs unterwirft nicht konzessionierte Tätigkeiten der SRG einer Genehmigungspflicht. Dieser Vorschlag wird unterstützt durch JF, Kantone BL, BS, Cinésuisse, Suissimage, Presse romande, SVJ, SSM, FRC, ACSI, SICTA, ASUT, Suisa. Das Konsumentenforum und Tamedia/TV3 fordern eine restriktivere Formulierung.
Teilweise wird angeregt, statt eine Pflicht zur vorgängigen Genehmigung eine blosse Meldepflicht mit Interventionsvorbehalt vorzusehen (SSM, SW, Kanton ZH, Sat 1, Presse TV).
Auf der anderen Seite gibt es nach Ansicht der SRG keinen Grund, die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Akquisition von Fernsehwerbung, der Vermarktung von Mediennutzungsdaten oder die Gründung eines Produktionszentrums der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Gegen eine derartige Pflicht äussern sich auch Kantone ZG, LU, VS; CRR, RDRS, RFZ, Swiss TXT, Publisuisse. Die FDP verlangt mehr unternehmerische Freiheit für die SRG.
Die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Genehmigungspflicht für Beteiligungen an anderen Unternehmen lehnen Publisuisse, SWA und Promarca ab. Die Möglichkeit von departementalen Auflagen (Art. 25 Abs. 3) wird kritisiert durch SRG und SW.
6.2.6 Beirat (Art. 30ff.)
6.2.6.1 Grundsatz einer externen, auf die SRG bezogenen Kontrolle
Der Entwurf sieht in Art. 30ff. vor, dass der SRG ein organisatorisch und finanziell unabhängiger Beirat zur Seite gestellt wird, welcher die Erfüllung des Programmauftrags überprüft.
Den Grundgedanken eines ausserhalb der SRG-Trägerschaft angesiedelten Kontroll- und Diskursgremiums unterstützen SP, CVP, EVP, JF, verschiedene Kantone (BL, BS, ZH, AI, AR, GL, SG, SH, TG, VD), Gewerbeverband, NW EDK, SGKM, SGB, SSM, VSP, Presserat, Suisa, SSAB, ERF, Alphavision, Stiftung Wahrheit in den Medien. Medien-Forum erachtet den Beirat als zwingend, Kath. Medien-