Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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6.2.3.3 Übriges publizistisches Angebot (Art. 19 Abs. 3)

Nach Art. 19 Abs. 3 bestimmt der Bundesrat in der Konzession den Umfang des übrigen, zur Erfüllung des Programmauftrages notwendigen und gebührenfinanzierten publizistischen Angebots der SRG, wobei für dieses Angebot Werbung oder Sponsoring ausgeschlossen werden kann.

Schweizer Presse, TeleM1 und TeleTell verlangen, dass dieses Angebot innerhalb des Leistungsauftrages bleibt und Tamedia/TV3 wehrt sich gegen eine eigenständige Bedeutung dieses Angebots (Marktverzerrung).

Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Frage geäussert haben, kritisieren hingegen das Mass der Einschränkungen, welche der SRG auferlegt werden. Die SRG bestreitet, dass Art. 93 BV für derartige Restriktionen überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes enthält. Eine unnötige Beschränkung des unternehmerischen Freiraums der SRG beanstanden die Kantone SO, UR, ZG; RDRS, RFZ, Kath. Mediendienst/Reformierte Medien, SGKM. Gegen die Beschränkung von Werbung und Sponsoring wehren sich Swiss TXT und Publisuisse.

6.2.3.4 Sparten- und Zielgruppenprogramme (Art. 20 Abs. 2)

Art. 20 Abs. 2 des Entwurfs schliesst einzelne Zielgruppen- und Spartenprogramme nicht aus; der Bundesrat darf sie aber nur zulassen, wenn sie für die Erfüllung des SRG-Programmauftrags unabdingbar sind und den Entfaltungsspielraum der anderen Programmveranstalter nicht übermässig einschränken.

Begrüsst wird diese Regelung durch Suisseculture, SMV, Medien-Forum sowie (bezüglich Radioprogrammen) PRS, TeleM1, TeleTell, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi.

Mehrheitlich werden die Einschränkungen als zu restriktiv betrachtet: Skeptisch bis ablehnend äussern sich SP, SVP, JF, EVP; Kantone BS, BL, SO, LU, UR, VS, OW, SGB, SGKM, Arbus, SSM, CRR, SRG (mit Hinweis auf das Publikumsinteresse), Publikumsrat DRS, RDRS, RFZ, KAGEB, Kath. Mediendienst/Reformierte Medien, Filmkommission, Suisa, SSAB, NW EDK, ERF, Seniorenverband.

Eine Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmer verlangt demgegenüber stärkere Beschränkungen der SRG (Kanton ZH, Schweizer Presse, TeleSuisse, ASUT, SIC-TA, Tamedia/TV3, SAB, Bergradios, Unikom).

6.2.3.5 Regionaler Bereich (Art. 22)

Art. 22 des Entwurfs beschränkt die SRG-Aktivitäten im regionalen Bereich: Regionale Vollprogramme und regionale TV-Fenster sollen ihr untersagt werden; regionale Radiofenster sind vom Departement zu genehmigen.

Nach Ansicht der SRG erinnert diese Vorschrift an das veraltete Ebenenmodell und gefährdet die Programmautonomie. Abgelehnt werden die vorgeschlagenen Einschränkungen – in unterschiedlichem Mass - durch SP, SVP, JF, die Mehrheit der Kantone (NW, OW, ZH, ZG, UR, AG, SO, LU, VS, AI, AR, GL, SG, SH, TG), NW EDK, SSM, SGB, Unikom, Kath. Frauenbund, CRR, RDRS, Publikumsrat DRS, RFZ, RAS, ORG und ZRG.