Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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Die Kantone BS und BL wehren sich gegen die Bewilligungspflicht für regionale Fenster im Radiobereich, befürworten aber das Verbot regionaler Vollprogramme und regionaler TV-Fenster. Gegen diese Verbote sind andererseits u.a. SP, JF, 15 Kantone, RRR und die SRG.

Unterstützt werden die Einschränkungen durch SVJ, Suisseculture, SMV, Suisa, PRS, RRR, TeleM1, TeleTell, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi. Teilweise werden gar noch restriktivere Massnahmen gegen die SRG verlangt (Kanton NE, VSP, TeleSuisse, Bergradios, BTM, Radio Sunshine).

6.2.3.6 Publizistisches Angebot für das Ausland (Art. 23)

Einverstanden mit der vorgesehenen Regelung ist die SRG. Sie verlangt aber, dass der Bund die gesamten Kosten trägt, wenn er mit der SRG schon publizistische Leistungen für das Ausland vereinbare. Die Auslandschweizer-Organisation, der Musikrat und SRI fordern, der Bund solle wie bis anhin mindestens die Hälfte der Kosten übernehmen. Die CVP begrüsst die Subventionierung im Grundsatz.

Die Auslandschweizer-Organisation fordert statt der vorgesehenen Leistungsvereinbarung einen Leistungsauftrag des Bundesrates, SRI ist hingegen mit der neuen Formulierung einverstanden. Der Kanton ZH bezeichnet es als fraglich, ob sich ein aus Empfangsgebühren finanziertes besonderes publizistisches Angebot für das Ausland noch rechtfertigen lässt.

6.2.4 Ort der Programmproduktion (Art. 21)

Die vorgesehenen Vorschriften über den Ort der Programmproduktion (Art. 21) werden begrüsst durch den Städteverband, die Film- und Videoproduzenten und die Bischofskonferenz. SSM unterstützt die Verankerung einer regionalen Produktion mit Blick auf die diskutierte Zentralisierung der Radiostudios in der Deutschschweiz. In Abweichung von der RDRS-Stellungnahme wird Art. 21 Satz 2 durch RGB ausdrücklich und durch RFB sinngemäss begrüsst. Kanton BS bezeichnet die Verpflichtung als ausserordentlich wichtigen Bestandteil des Service public und fordert – wie auch Kanton BL – eine verbindlichere und eindeutigere Formulierung der Vorschrift. Eine Ergänzung verlangen FDS, Cinésuisse, Suissimage und SFVP.

Kanton ZG, RDRS, Publikumsrat DRS, RFZ, Medien-Forum bestreiten einen Regelungsbedarf auf Gesetzesebene. VDK bezeichnet die Bestimmung als unzweckmässig, weil sie auf standortbezogene Besitzstände hinaus laufe. Die SRG sieht einen latenten Widerspruch zur Verpflichtung einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Gegen eine Bindung der SRG äussern sich auch Kanton VS, EVP, ERF, Alphavision, SGKM, CRR.

6.2.5 Unternehmerische Tätigkeiten

6.2.5.1 Beteiligung an anderen Programmveranstaltern (Art. 24)

Art. 24 Abs. 2 des Entwurfs untersagt der SRG die Beteiligung an Veranstaltern, deren Programme überwiegend auf die Schweiz ausgerichtet sind. Die SRG verlangt eine Streichung dieser Bestimmung, da Beteiligungsfragen letztlich mit dem Mittel des Kartellrechts zu lösen seien. Gegen eine solche Einschränkung äussern sich