Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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leSuisse, BTM, TeleM1 und TeleTell. Eine vereinfachte Konzessionspflicht für Radioprogramme beibehalten möchten PRS, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNews-Combi.
6.3.2 Programmvorschriften
6.3.2.1 Unterstellung sämtlicher Veranstalter unter die programmlichen Vor-
schriften
Der Entwurf sieht vor, dass sämtliche Veranstalter einen programmrechtlichen Mi ndeststandard respektieren müssen, dessen Einhaltung im Aufsichtsverfahren kontrolliert wird. Dieser Vorschlag wird unterstützt durch CVP, SP; Kantone BS, BL, BE, NE, OW; SGB, SVJ, SSM, Comedia, Suisseculture, SMV. Der Presserat begrüsst ebenfalls, dass alle Veranstalter auf gemeinsame inhaltliche Grundsätze verpflichtet werden, zweifelt aber, ob die entsprechenden Normen ins RTVG gehören. FDP und VSP opponieren den Minimalvorschriften nicht. Die SVP bezieht keine klare Position, äussert sich aber in Richtung Selbstkontrolle.
Zahlreiche Eingaben verlangen für die Privaten grundsätzlich die selben Freiheiten wie für die Presse (Kantone SO und UR, Konsumentenforum, RRR, CRR) – im Bereich des grenzüberschreitenden Fernsehens allerdings im Rahmen des EÜGF (JF; Kantone ZG, VS, GE; Economiesuisse, SRG, IGEM, Swisscom). Schweizer Presse und Tamedia/TV3 wollen die allgemeinen Bestimmungen auf Fernsehprogramme beschränken. Eine Befreiung rein werbefinanzierter Programmveranstalter regt die UBI an.
6.3.2.2 Mindestanforderungen an Programminhalt (Art. 3 – 4) und Unabhängig-
keit (Art. 5)
Gewisse Eingaben verlangen, die für sämtliche Veranstalter geltenden Pflichten seien auf ein Minimum – d.h. Achtung der Menschenwürde und der darauf basierenden ethischen Grundsätze – zu beschränken (RFZ). Der STV regt demgegenüber strengere (Qualitäts-) Regeln im Bereich privater Veranstalter an.
Art. 3 (Mindestanforderungen an den Programminhalt) und 4 (Ausstrahlung jugendgefährdender Sendungen) gehen in verschiedenen Aspekten über die Formulierung des EÜGF hinaus. Dies lässt sich laut Swisscom nur rechtfertigen, soweit ein genügendes öffentliches Interesse besteht.
Die UBI begrüsst die Formulierung der Vorschriften und verlangt (wie auch die SP), dass ihre Anwendung explizit auf Werbesendungen ausgedehnt wird. Presserat und Kanton LU sind mit den vorgeschlagenen Bestimmungen einverstanden, fragen sich aber, ob diese (zumindest derart ausführlich) im Gesetz stehen müssen.
Grundsätzliche Zustimmung findet Art. 3 bei Arbus, Stiftung Wahrheit in den Medien, Eidg. Kommission für Jugendfragen, SSM (z.T. mit Vorschlägen für eine ergänzte Formulierung). Die SRG verlangt eine Streichung für andere Veranstalter als die SRG, da das „ethische Minimum“ durch das Strafrecht geschützt werde und allfällige Lücken durch Selbstregulierungen geschlossen werden könnten.