Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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GPS, SGB und SRG fordern eine Streichung von Art. 3 Abs. 3 (keine Gefährdung der Sicherheit usw.), der Presserat verlangt eine zurückhaltendere Formulierung.
Nach Art. 3 Abs. 4 des Entwurfs (Vielfaltsgebot) müssen die einzelnen Programme die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen, falls ein bestimmtes Sendegebiet nur von einer geringen Zahl unterschiedlicher Programmveranstalter versorgt wird. Die UBI prophezeit einige Auslegungsprobleme in der Praxis. SGKM betrachtet diese Anforderung an Veranstalter in monopol- oder monopolähnlicher Situation als absolut unzureichend, RGB wehrt sich gegen eine Verwässerung des Vielfaltsgebots. Gefordert wird auch eine weitere Fassung des Gebots, welche die kulturelle Vielfalt vorschreibt (FDS, Cinésuisse, Suissimage, Filmkommission, SSV).
Die Bestimmung über die Ausstrahlung jugendgefährdender Sendungen (Art. 4; „geeignete Vorkehren“) wird in mehreren Eingaben als zu unbestimmt kritisiert (Tamedia/TV3, Teleclub, Sat 1, Presse TV, SW, ASW, Cablecom). Teilweise wird eine Formulierung gemäss EÜGF verlangt. SRG, PRS, Radio Argovia, Pool 2000, Tele-NewsCombi und IGEM empfehlen eine Streichung. Die UBI begrüsst demgegenüber, dass der Entwurf weiter geht als das EÜGF. Grundsätzlich einverstanden – z.T. mit gewissen Ergänzungsvorschlägen – sind Kanton ZH, Kommission für Jugendfragen, SSAB.
Die Bestimmung über Unabhängigkeit und Autonomie wird durch SGB ausdrücklich begrüsst, der SRG erscheint sie verzichtbar. Als Ergänzung verlangen verschiedene Eingaben die gesetzliche Absicherung der redaktionellen Unabhängigkeit (innere Medienfreiheit) z.B. durch die Verpflichtung der Veranstalter zum Erlass eines Redaktionsstatuts (SGB, SSM, SVJ, Arbus).
6.3.2.3 Besondere Pflichten von Fernsehveranstaltern (Art. 6)
Für Fernsehveranstalter sieht Art. 6 bestimmte Pflichten bezüglich unabhängiger Produktion und europäischer Werke (Abs. 1) sowie bezüglich der Programmaufbereitung für Hörgeschädigte (Abs. 2) vor.
Ausdrücklich begrüsst werden diese Pflichten durch die Kantone BS, BL, LU, Arbus und Suisseculture.
Die Pflichten von Abs. 1 werden in verschiedenen Eingaben als unnötiger oder gar unzulässiger staatlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und Autonomie der privaten Veranstalter bezeichnet: SVP, Kanton ZH, SWA, Promarca, SW, IGEM, PRS, CTVR, TeleSuisse, Teleclub, Sat 1, Presse TV, TeleM1, TeleTell, Radio Sunshine, Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi, VDK. Die FDP will die Verpflichtung für sämtliche Veranstalter streichen und dieses Kriterium lediglich bei der Verleihung von Zugangsrechten (Art. 44 des Entwurfs) berücksichtigen. Die SRG hält fest, sie erfülle die vorgeschlagenen Quoten ohne weiteres, womit in ihrem Bereich ein öffentliches Interesse an einem Grundrechtseingriff fehle. Und im Bereich privater Fernsehveranstalter bringe die vorgeschlagene „weiche“ Verpflichtung nichts. Mit der Formulierung grösstenteils einverstanden sind Kanton NE, Bischofskonferenz und SSM. Eine verbindlichere Verpflichtung verlangen demgegenüber Filmkommission, FDS, SFVP, Procinema, Cinésuisse, Suissimage, SFVP.