Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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ton ZG als sehr hoch und die SRG als schier unlösbare Aufgabe. Der Israelitische Gemeinschaftsbund will statt an „Nationalitäten“ an „Minderheiten“ anknüpfen. Eine Ergänzung des Auftrags wünschen der Bauernverband (bäuerliche Bevölkerung) und die Eidg. Kommission für Jugendfragen (verschiedene Generationen).
• Bedürfnisse der rätoromanischen Sprache (Art. 18 Abs. 2): Der Kanton GR will
die Formulierung auf die Fernsehprogramme beschränken, da das rätoromanische Radio eine eigene Sendernetze besitzt.
• Die Formulierung des Beitrags zur kulturellen Entfaltung (Art. 18 Abs. 3 Bst. b)
betrachtet Pro Helvetia als zu wenig spezifisch und umfassend; die Verankerung des Kulturauftrages sollte mindestens so ausgeprägt sein wie im geltenden Gesetz. Ergänzende und präzisere Formulierungen verlangen auch STV, SSM, SGB, Israelit. Gemeindebund. Eine besondere Berücksichtigung von Schweizer Musik und Filmen verlangen Verband Filmregie und Drehbuch, Film- und Videoproduzenten, Cinésuisse und Suissimage. Ein verbindliche Quotenregelung fordern Aktion CH-Rock, Suisseculture, SMV, Interpreten-Gesellschaft, Suisa (mindestens 20 % der gesamten Musiksendezeit), Filmkommission, Musikrat, VSV, STV, Kanton AG. Der Schriftstellerinnen- und Schriftstellerverband verlangt die Prüfung einer Quotenregelung für Sendungen über Schweizer Literatur und von Schweizer Autoren bzw. Autorinnen. IFPI verlangt allgemein eine nachhaltige Stärkung des einheimischen Musikschaffens. Pro Helvetia fordert eine Unterstützung der schweizerischen Produktion mit erster Priorität, ist aber gegen eine gesamtschweizerische Quotenregelung. Ausdrücklich gegen Quoten sind SSM (Bevormundung der Programmschaffenden), RDRS, RFZ (Verstoss gegen Autonomie und legitime Publikumsinteressen), CTVR. Die SRG äussert unter anderem rechtliche Bedenken und zweifelt an der Unterstellung, Eigenproduktionen und Sendungen aus schweizerischer Produktion seien besonders wertvoll (zur Quotenfrage vgl. auch unten Ziff. 6.6.3.3).
• Zum Auftrag zur Bildung des Publikums (Art. 18 Abs. 3 Bst. c) bemerkt die SRG,
das Fernsehen könne schwerlich eine medienpädagogische Bildungsanstalt sein und sie zweifelt – wie auch die SVP - daran, dass diese Vorschrift mit der Programmautonomie vereinbar ist. Verschiedene Organisationen begrüssen demgegenüber die Stossrichtung der Bestimmung und machen Formulierungsvorschläge (KAGEB, Publikumsrat DRS, NW EDK, Aufsichtskommission Schulfernsehen, SSAB).
• Zum Auftrag zur Unterhaltung durch Sendungen, die sich durch besonderen Re-
spekt gegenüber Mensch und Gesellschaft auszeichnen (Art. 18 Abs. 3 Bst. d) bemerkt die SRG, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser Anspruch nicht an alle Programme - sondern gerade an Unterhaltungssendungen - richte. Die SVP beanstandet die Einschränkung der Programmautonomie.
• Die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und zur Darstellung nach den Regeln
des Journalismus (Art. 18 Abs. 4) ist nach Ansicht verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer zu streichen (SRG, RDRS, Publikumsrat DRS, SGB, Kanton VS). Der Presserat ist grundsätzlich einverstanden, fragt sich aber ebenfalls, ob die Vorschrift auf Gesetzesebene festgehalten werden muss. Stiftung Wahrheit in den Medien und SSM regen Ergänzungen bzw. Umformulierungen an.