Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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verstanden. Memoriav, Landesphonothek, SSA und SRG bezeichnen eine Finanzierung über die Gebühren als jenseits jeglicher Realität; die Finanzierung aus allgemeinen Bundesmitteln müsse im Vordergrund stehen. Die Eidg. Kommission für Jugendfragen verlangt ein unentgeltliches Zugangsrecht für Jugendliche.

6.3.3.2 Melde- und Auskunftspflichten (Art. 76-80)

Art. 76 – 80 des Entwurfs unterwerfen sämtliche Programmveranstalter einer vorgängigen Meldepflicht sowie bestimmten Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern gehen diese Pflichten generell zu weit: SP, SVP; Kantone SO, OW und UR; SWA, Promarca, RFZ. Auf der anderen Seite erhoffen sich Comedia und Medien-Forum eine bessere Transparenz auf dem Medienmarkt.

Die Meldepflicht (Art. 76 Abs. 1), welche die bisherige Konzessionspflicht ablöst, wird einzig durch die SRG abgelehnt. Sie wehrt sich auch gegen die Einführung einer Pflicht zur Bekanntgabe namhafter Beteiligungen (Abs. 2). Zustimmend zu Abs. 2 äussern sich hingegen die Kantone BS und BL. Presse romande und FRP begrüssen die Pflicht, weil dadurch eine Gleichbehandlung mit der Presse (Art. 322 StGB) erreicht werde.

Spezifisch zur Auskunftspflicht (Art. 77) haben sich lediglich Teleclub und SRG geäussert, welche einschränkendere Formulierungen verlangen. SRG, Sat1 und Presse TV wehren sich zudem gegen die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf andere Unternehmen (Art. 77 Abs. 2). Die SRG verlangt eine gesetzliche Bestimmung, welche der Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien ihrerseits eine Auskunftspflicht auferlegt.

Nach Art. 78 des Entwurfs müssen die Programmveranstalter grundsätzlich einen Jahresbericht und die Jahresrechnung einreichen, wobei der Bundesrat bestimmte Veranstalterkategorien von diesen Pflichten befreien kann. Der Kanton ZH kann kein öffentliches Interesse für diese Pflicht erkennen. Eine Streichung verlangen Schweizer Presse, SRG und BTM, eine Beschränkung auf Veranstalter mit Gebührenanteilen fordern TeleSuisse, PRS, TeleM1, TeleTell und Radio Sunshine. Gegen die Möglichkeit der Veröffentlichung dieser Angaben (Abs. 2) haben sich Kanton ZG und Teleclub ausgesprochen.

Die Bestimmung über statistische Angaben (Art. 79) wird vom Medien-Forum befürwortet und von der SRG abgelehnt. Kanton ZH verlangt eine Präzisierung; Suisseculture und SMV möchten die Angaben durch eine eigentliche, veranstalterunabhä ngige Programmforschung erheben lassen.

Die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung (Art. 80) aller Sendungen wird unterstützt durch KKPKS. Die SRG verlangt eine verhältnismässige Lösung, welche beispielsweise die Aufzeichnung von Musiklaufprogrammen oder von Serien ausklammert.