Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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Die in Abs. 2 vorgesehene Pflicht der TV-Veranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Angebot zur Programmaufbereitung für Hörgeschädigte hat ähnlich kontroverse Reaktionen ausgelöst. Ein Teil der Eingaben bezeichnet diesen Bereich als geradezu klassischen Auftrag des Service public, der privaten Veranstaltern nicht ohne Entschädigung auferlegt werden dürfe (Kanton ZH, IGEM, TeleSuisse, ASW, Teleclub, Sat 1, Presse TV, TeleM1, TeleTell, Tamedia/TV3). Die SRG wiederum sieht in ihrem Bereich keinen Regelungsbedarf. Einverstanden mit der Bestimmung sind Kanton BE, RFZ und Swiss TXT (mit der Forderung nach einer unzweideutigen Gesetzesgrundlage für die Finanzierung). Weitergehende Verpflichtungen – namentlich eine Inpflichtnahme sämtlicher Fernsehveranstalter - verlangen FDP, Dachorganisationen Behindertenhilfe, Pro Senectute, Invalidenverband, Bund Schwerhörigen-Vereine, Gehörlosenbund, Société Romande contre la surdité, Blindenverband.

Pro Helvetia verlangt eine allgemeine und grundsätzliche Verpflichtung für eine kulturelle Dimension der Programme; SSM und Filmkommission fordern eine Filmförderungsabgabe für Fernsehveranstalter, welche Spielfilme ausstrahlen; die SSA schlägt die Einführung einer Pflicht zum Abschluss urheberrechtlicher Verträge mit den Verwertungsgesellschaften vor.

6.3.2.4 Bekanntmachungspflichten (Art. 7)

Vergleichsweise wenige Bemerkungen hat die für sämtliche Veranstalter verbindliche Bestimmung über die Bekanntmachungspflichten ausgelöst. Ausdrücklich einve rstanden sind Kanton LU und NOK. Der SRG geht die Formulierung zu weit. Die kantonalen Polizeikommandanten verlangen eine Erwähnung der Kostenlosigkeit.

Die Streichung der bisherigen Pflicht zur Verbreitung behördlicher Erklärungen bezeichnet die SRG aus grundrechtlicher Sicht als erfreulich. An der Pflicht festhalten wollen einzig die Kantone NW, AI, AR, GL, SG, SH, TG.

6.3.3 Weitere Pflichten der Veranstalter

6.3.3.1 Erhaltung von Programmen (Art. 16)

Nach Art. 16 des Entwurfs kann der Bundesrat Programmveranstalter verpflichten, Aufzeichnungen ihrer Programme zwecks Erhaltung für die Nachwelt zur Verfügung zu stellen. Für ihren Aufwand können sie finanziell entschädigt werden.

Dieser Verpflichtung opponieren die Kantone SO, OW und UR; der Kanton NE begrüsst sie ausdrücklich. Die SRG wertet die Pflicht grundsätzlich positiv, regt aber eine auch für Presseerzeugnisse geltende Sonderregelung an. SGKM möchte die Aufgabe statt dem Bundesrat der Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien zuweisen, der ASW dem SRG-Forschungsdienst übertragen. Eine erhebliche Zahl von Eingaben verlangt eine verbindlichere Verpflichtung der Programmveranstalter (FDP, NW EDK, SSM, Memoriav, Landesphonothek, SSV, Filmkommission, VSA, SSA) sowie eine obligatorische Entschädigung ihrer Aufwendungen (JF, Kanton ZH, SSM, Memoriav, Landesphonothek, SSV, Filmkommission, VSA, SSA, Tamedia/TV3, Teleclub, Sat 1, SRG).

Art. 16 Abs. 4 sieht eine Finanzierung aus Bundesmitteln vor, falls der Ertrag aus den Gebühren für die Einsichtnahme nicht ausreicht. VSA ist mit diesem Vorschlag ein-